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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
GewStG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Dr. K Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft mbH gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 29. Juni 1990, Zl. 6/48/2-BK/Gr-1989, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Derselbe Sachverhalt wie im vorliegenden Beschwerdefall lag bereits dem hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/14/0208, betreffend Haftung derselben Beschwerdeführerin für Kapitalertragsteuer, zu Grunde. Im genannten Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Gerichtshof das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint. Da die belangte Behörde von einer solchen auch im angefochtenen Bescheid, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer, ausgegangen ist, hat sie auch diesen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 (Stempelgebührenaufwand: Eingabengebühr für drei Beschwerdeausfertigungen S 120,-- x 3 = S 360,--, Beilagenstempel für eine Vollmacht S 120,--, für eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides S 180,--). Das Aufwandersatzmehrbegehren war abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140209.X00Im RIS seit
18.03.1991