Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0134 Besprechung in: ÖStZB 1991, 514;Rechtssatz
Darlehen einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, die selbst nicht beteiligt ist, könnten nur dann als verdecktes Eigenkapital (und die Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung)
behandelt werden, wenn der Gesellschafter die Maßnahme veranlaßt hätte. Die diesbezügliche Beweislast liegt bei der Abgabenbehörde. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Darlehenszinsen ist dem Verhältnis des darlehengewährenden Gesellschafters und der darlehennehmenden Gesellschaft mit den gleichen Vorbehalten zu begegnen, die bei der steuerlichen Beurteilung von Rechtsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen angebracht sind. Eine bankmäßige Verzinsung ist vom Standpunkt des Fremdvergleiches unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140133.X06Im RIS seit
03.04.2001