RS Vwgh 1990/6/12 90/14/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStBG 1991, 48;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0072 E 15. März 1988 VwSlg 6303 F/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Der Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung muß nicht notwendig Gesellschafter des ausschüttenden Unternehmens sein, sondern es genügt die Möglichkeit eines (sogar nur mittelbaren) entscheidenden Einflusses (Hinweis E 23.11.1977, 410/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140054.X04

Im RIS seit

12.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten