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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0134 Besprechung in: ÖStZB 1991, 514;Rechtssatz
Um einem Gesellschafter eine Mittelzuführung durch einen ihm nahestehenden Dritten als Zuführung von verdecktem Eigenkapital zurechnen zu können, müßte zumindest gefordert werden, daß der Gesellschafter die Maßnahme veranlaßt hat. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn einer Muttergesellschaft - anstatt selbst einer Tochtergesellschaft benötigtes Eigenkapital zur Verfügung zu stellen - eine andere Tochtergesellschaft auf Grund ihres gesellschaftsrechtlichen Einflusses dazu bestimmte, ihrer Schwestergesellschaft Eigenkapital ersetzende Darlehen zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140133.X04Im RIS seit
03.04.2001