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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Vorteilsausgleich findet nicht schon statt, wenn den Vorteilen des Gesellschafters aufrechenbare Vorteile der Gesellschaft gegenüberstehen. Es muß vielmehr eine enge Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb deren ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen, die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) müssen in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. Weiters muß zum Zeitpunkt der Vorteilseinräumung eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilausgleich vorliegen (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034; E 22.3.1991, 90/13/0252, 0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140221.X03Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015