RS Vwgh 1991/7/3 90/14/0221

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Ein Vorteilsausgleich findet nicht schon statt, wenn den Vorteilen des Gesellschafters aufrechenbare Vorteile der Gesellschaft gegenüberstehen. Es muß vielmehr eine enge Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb deren ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen, die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) müssen in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. Weiters muß zum Zeitpunkt der Vorteilseinräumung eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilausgleich vorliegen (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034; E 22.3.1991, 90/13/0252, 0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140221.X03

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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