RS Vwgh 1991/7/3 90/14/0221

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die in einem Vorjahr als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgte Vorteilsgewährung kann durch eine Korrekturhandlung (nachträgliche Aufnahme einer Forderung in der Bilanz des Verkaufsjahres) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E 19.5.1987, 86/14/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140221.X05

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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