Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2012, GZ.: 11.1/185-2012, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2010 gemäß § 57 AVG ersatzlos behoben und das Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht. Weiters wurde im Spruch: ausgesprochen, dass die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG bzw. der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG von dieser Entscheidung nicht berührt wird. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass de... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Mandatsbescheid nach § 57 AVG über eine Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen wurde im ordentlichen Verfahren mit Bescheid aufgehoben und das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil das Verwaltungsstrafverfahren (nach welchem ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit vorlag) eingestellt worden war. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung bzw. der Verkehrszuverlässigkeit "von dieser Entscheidung nicht berührt wird". ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach den Aussagen der Ehegattin und der Töchter des Berufungswerbers bestehen bei diesem seit Jahren Alkoholprobleme und nicht bloß am Tag des gegenständlichen Vorfalls (Anzeige gegen den Berufungswerber wegen einer gefährlicher Drohung gegenüber seiner Ehegattin). Obzwar der Berufungswerber diese Angaben als überzogen in Abrede stellt, liegen keine
Gründe: vor diesbezüglich von leichtfertigen Angaben oder gar Falschaussagen seiner Familienangehörigen auszugehen, zumal es tatsäc... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 27.12.2007 wurde der Berufungswerberin die von der BH Kitzbühel für die Kraftfahrzeuge der Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 25 Abs 2 FSG und § 7 Abs 1 FSG-GV bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 entzogen. Gleichzeitig wurde Frau S. für diese Dauer das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verbo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu Zl 07/393475 vom 04.10.2007 für die Klassen B, C, E und F auf die Dauer von 24 Monaten befristet bis 21.09.2009. Zudem wurde eine Kontrolluntersuchung alle 6 Monate (LFP und CDT-Werte) vorgeschrieben. Außerdem wurde dem Berufungswerber aufgetragen gemäß § 13 Abs 2 FSG diese Befristung in den Führerschein einzutragen. Fristgemäß hat der Berufungswerber dur... mehr lesen...
Rechtssatz: Amtsärztliches Gutachten auf "vorübergehende Nichteignung" unter Hinweis auf fachärztliches Kalkül nicht schlüssig und daher unbeachtlich. mehr lesen...
Beachte VwGH 14.12.1999, 99/11/0272 Rechtssatz: Die Befristung der Lenkberechtigung wurde verfügt, obwohl sich seit der Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht verschlechtert hat. Aus der Rechtskraft dieser Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung folgt aber, dass die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsbzw Verlängerungsverfahrens oder einer Änderung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auflage trotz derzeit bereits bestehender gesundheitlicher Eignung, gestützt auf eine ärztliche Empfehlung wegen der noch bestehenden Konsumrückfallneigung (Cannabis), entspricht dem Sachlichkeitsgebot. mehr lesen...
Rechtssatz: Würdigung eines amtsärztlichen Gutachtens für eine Befristung und Auflagenempfehlung nicht tragfähig. Keine Bindung der Behörde an ein nicht schlüssiges Auflagenkalkül. Schlagworte Amtsarzt mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz, BGBl Nr 120/1997 (FSG) idgF die Lenkberechtigung für die Fahrzeuge der Gruppen B, C, F und G, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Imst am 06.10.1994 unter Zahl 252/65, mangels gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG für die Dauer der Nichteignung entzogen und wurde verfügt, dass gemäß § 3 Abs 2 FSG dem Berufu... mehr lesen...
Rechtssatz: Kritische Würdigung eines negativen amtsärztlichen Gutachtens bei der Diagnose "wahnhafte Störung". Eine Bindung der Behörde an negatives unschlüssiges Gutachten kann aus § 8 Abs.3 FSG im Entzugsverfahren nicht bestehen. Dies würde die Kompetenz der Behörde als Entscheidungsträger unterlaufen und im Ergebnis den Sachverständigen an Stelle der Behörde treten lassen. Schlagworte Anforderungen an Schlüssigkeit eines SV-Gutachten "wahnhafte Störung" mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: ?Das Ansuchen um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F des Herrn ****, geboren am **** in Innsbruck, wohnhaft in ****, ****, wird gemäß § 3 Abs. 1, Z. 3 Führerscheingesetzes 1997 in der derzeit geltenden Fassung 1997 wegen gesundheitlicher Nichteignung a b g e w i e s e n .” In
Begründung: dieser Entscheidung wurde Nachstehendes ausgeführt: ?Sachverhalt: Mit 17.5.2005 wurde vom Bescheidbetroffenen ein A... mehr lesen...
Rechtssatz: Entscheidet die Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates mit Erteilung oder Nichterteilung (hier wegen gesundheitlicher Nichteignung) einer Lenkberechtigung, ist dies rechtswidrig, weil ein Antrag in dieser Richtung gar nicht vorliegt. Die gesundheitliche Nichteignung kann zur Entziehung der Lenkberechtigung führen. Schlagworte Neuer Führerschein (Duplikat), Erteilung einer Lenkberechtigung, Entziehung einer Lenkberechtigung, gesundheitliche Eig... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verhalten eines Fußgängers kann mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur dann begründen, wenn es sich um schwer wiegende, mit erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verbundene Verkehrsverstöße handelt. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber aufgrund des durchgeführten Sachverständigenbeweises infolge der festgestellten gravierenden kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B und F nicht mehr und auch aufgrund der weit von der
Norm: abweichenden Leistungsausprägungen eine Kompensation dieser zuzureichenden Leistungsfunktionen durch erlangte Geübtheit zu verneinen ist, ist der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Berufungswerberin u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen, wobei auch im Berufungsverfahren durch das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Untersuchung in Beurteilung der Gesamtbefundlage jene der ersten Instanz bestätigt wurde, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigu... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht der begründete Verdacht ein psychischen Erkrankung und ist die Abklärung nötig, ob die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit noch vorliegt oder nicht, so ist die Erlassung des Aufforderungsbescheides in die Richtung, dass der Berufungswerber als Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, durch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Entzug der Lenkberechtigung für die Kraftfahrtzeuge der Klassen A und B, bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist gerechtfertigt, wenn der Berufungswerber aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens Defizite in der selektiven Aufmerksamkeitsleistung, deutliche Defizite in der Reaktionssicherheit und in der reaktiven Belastbarkeit, deutlich verspätete motorische Reizreaktion und Defizite in der Zweihandkoordination aufweist. Sch... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 27.12.1999, Zahl 703-4-1033-2004-FS, Klasse B, auf die Dauer von 60 Monaten auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens befristet. In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass sie seit 29.12.1993 die Lenkberechtigung der Klasse B besitze. Die Lenkberechtigung sei im Laufe der Jahre regelmäßig und... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B mit der Probezeit bis 18.5.2005 und ein Mopedausweis bis zum 4.5.2005 ist dann gerechtfertigt, wenn die Verlaufskontrolle in Verbindung mit den amtsärztlichen Gutachten den wiederholten Cannabiskonsum erbrachte. Schlagworte Führerschein, Führerscheinbefristung, Mopedausweis, Mopedausweisbefristung, Amtsarzt, Amtsarztgutachten, Verlaufskontrolle, Cannabiskonsum mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Amtsarzt aus einer Befundlage abgeleitete Alkoholdisposition und die daraus "fachlich" geschöpfte Schlussfolgerung einer fehlenden "Risikoeignung" (gesundheitlichen Eignung) muss nachvollziehbar sein. mehr lesen...
Rechtssatz: Ergeben die verkehrspsychologische Untersuchung sowie aufgrund der klinisch manifestierten zerebralen Durchblutungsstörungen eine zerebrale Leistungsminderung des Berufungswerbers, so ist er zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet und ist der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gerechtfertigt. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Lenkberechtigun... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ausgehend vom amtsärztlichen Gutachten ? aufgenommen von der Berufungsbehörde ? ist das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 FSG-GV zu verneinen, verfügt der Berufungswerber nämlich (mit Korrektur) über die im § 7 Abs. 2 Z 1 für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erforderliche Sehschärfe. Dem Umstand, dass diese nur mit Korrektur erreicht wird, begründet nur die dem Berufungswerber vorgeschriebene Auflage, dass beim Lenken von Kraftfahrzeugen ständig... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beim Berufungswerber aufgrund des Sachverständigenbeweises festgestellt, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholabhängigkeit nicht geeignet ist, ist der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gerechtfertigt. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Beweis, Sachverständigenbeweis, Alkoholabhängigkeit, unbefristeter F... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des Sachverständigenbeweises hervor, dass die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B für gesundheitlich geeignet ist, ist die Befristung der Lenkberechtigung aufzuheben und die Lenkberechtigung unbefristet zu erteilen. (Teilweise Aufhebung) Schlagworte Führerschein, Lenkberechtigung, befristeter Führerschein, befristete Lenkberechtigung, Sachverständigenbeweis , Beweisverf... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot ist eine Befristung nur im Falle einer objektivierbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes als sachgerecht zu erachten Schlagworte Sachlichkeitsgebot, Übermaßverbot, Befristung mehr lesen...
1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat mit Bescheid vom 23.12.2003, Zahl IV-FC 10959/VA/03, die dem Berufungswerber am 22.12.2003 unter der Zahl 2031167 von der Bundespolizeidirektion Wien für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von 3 (drei) Jahren, das ist bis 11.12.2006, gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 FSG 1997 befristet. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 11.12.2003, wonach der BW wegen Prostatektomie und mil... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, kommt die nachträgliche Befristung einer bereits unbefristet erteilten Lenkberechtigung nur dann in Frage, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nach dieser Judikatur für die Einschränkung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die ... 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)... Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärz... mehr lesen...