RS UVS Oberösterreich 2004/12/14 VwSen-520763/8/Br/Wü

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Rechtssatz

Die vom Amtsarzt aus einer Befundlage abgeleitete Alkoholdisposition und die daraus "fachlich" geschöpfte Schlussfolgerung einer fehlenden "Risikoeignung" (gesundheitlichen Eignung) muss nachvollziehbar sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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