Entscheidungen zu § 8 FSG

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Entscheidungen 31-42 von 42

RS UVS Kärnten 2004/02/27 KUVS-2020/4/2003

Rechtssatz: Hat der Berufungswerber aufgrund einer Augenerkrankung links ein Glasauge und rechts mit Korrektur ein Sehvermögen von 0,5 (50 %) und hat im rechten (sehenden) Auge allseitige Gesichtsfelddefekte, nur im Zentrum sieht das Auge vereinzelt gut, so ist dem Berufungswerber die Entziehung der Lenkberechtigung und das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Nachweis der gesundlichen Eignung auszusprechen. Sch... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.02.2004

RS UVS Kärnten 2004/01/29 KUVS-1429/15/2003

Rechtssatz: Stellt sich aufgrund von Sachverständigengutachten heraus, dass der Berufungswerber aufgrund der Schwachsichtigkeit nur auf eine Sehleistung von max. 20 % rechts kommt und noch sonstige Einschränkungen der Sehleistung hat, so ist eine Verlängerung der Gültigkeit seiner befristeten Lenkberechtigung für die Klasse D wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht möglich. Schlagworte Führerschein, Führerscheinverlängerung, Gültigkeitsverlängerung der Lenkberechtigung, Lenkbe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.01.2004

RS UVS Kärnten 2003/11/21 KUVS-1885/2/2003

Rechtssatz: Berichtigungsfähig sind Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellten Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigenden Bescheidkonzeptes der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt. Die Berichtigung ist auch auf jene Fehler der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wob... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.11.2003

RS UVS Kärnten 2003/09/12 KUVS-1370/4/2003

Rechtssatz: Erbringt der Berufungswerber innerhalb der eingeräumten Frist den geforderten Nachweis über die gesundheitliche Eignung für das Lenken des Kraftfahrzeuges nicht, ist die Behörde von Gesetzes wegen verhalten, den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abzuweisen. Die Lenkberechtigung kann jederzeit wieder beantragt werden und ist zu erteilen, wenn das nötige amtsärztliche Gutachten vorliegt und der ärztliche Sachverständige vom Berufungswerber die gesundheitliche Eignun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.09.2003

RS UVS Kärnten 2003/09/04 KUVS-1542/2/2003

Rechtssatz: Ist zwar der Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und ist der Berufungswerber diesem Auftrag nach Ausweis des Verwaltungsaktes auch nachweislich nicht nachgekommen, vermag dies jedoch gegenständlich deshalb keinen Entzugsgrund gemäß § 24 Abs. 4 FSG darzustellen, da die im Aufforderungsbescheid vom 24.3.2003 an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung ..."ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG ... binnen vier Monaten vorzulegen" durch § 24 Abs. 4 ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.09.2003

RS UVS Kärnten 2003/08/05 KUVS-1083/13/2003

Rechtssatz: Kommen die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung zum Schluss, dass der Berufungswerber nicht in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W. es mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird, erweist sich die amtsärztliche Beurteilung, derzufolge der Berufungswerber derzeit die erf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.08.2003

RS UVS Kärnten 2003/07/24 KUVS-1251/2/2003

Rechtssatz: Voraussetzung der Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. § 4 Abs. 6 Z 2 lit a erklärt die mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr al... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.07.2003

RS UVS Oberösterreich 2003/05/29 VwSen-520220/14/Br/Gam

Rechtssatz: Fehlende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren: Schwerhörigkeit, leichte Demenz, reduzierte Sehleistung und fehlendes Problembewusstsein betreffend Alkohol - Frage der Risikoneigung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.05.2003

RS UVS Vorarlberg 2003/05/16 3-79-21/03

Rechtssatz: Der § 24 Abs 3 FSG regelt die Möglichkeit der Behörde, anlässlich einer Entziehung ua die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 zu verlangen. Dagegen enthält der § 24 Abs 4 FSG jene Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Ua ist danach ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 16.05.2003

RS UVS Oberösterreich 2003/03/05 VwSen-520161/2/Br/Si/Pe

Rechtssatz: Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung vier Jahre vor Erreichung des Mindestalters ist sachlich unzulässig und abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erledigung eines solchen Antrages liegen nicht vor. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.03.2003

TE UVS Tirol 2002/11/27 2002/17/202-1

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die beantragte Lenkberechtigung für die Klasse B aus den Gründen des § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz mangels gesundheitlicher Eignung nicht erteilt.   Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.10.2002, Zl 3-FS-1755/02, wurde dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 Führerscheingesetz, BGBl Nr 120/1997 (FSG) idgF der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom 09.10.2002 mangels gesun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 27.11.2002

RS UVS Oberösterreich 1998/04/14 VwSen-105376/2/Br

Rechtssatz: Wenn hier die Erstbehörde - ohne dies konkret auszuführen - offenbar die Ansicht zu vertreten scheint, daß wegen der Nichterfüllung einer Auflage aus dem Jahr 1990 zur Wiedererlangung der österreichischen Lenkerberechtigung die dem Berufungswerber zwischenzeitig in Deutschland erteilte Lenkerberechtigung ungültig sei, hängt sie einer unvertretbaren Rechtsansicht an. Sie verknüpft offenbar die Gültigkeit eines in Deutschland gesetzten Rechtsaktes mit einer von ihr zu einem Besch... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.04.1998

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