Hat der Berufungswerber aufgrund des durchgeführten Sachverständigenbeweises infolge der festgestellten gravierenden kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B und F nicht mehr und auch aufgrund der weit von der Norm abweichenden Leistungsausprägungen eine Kompensation dieser zuzureichenden Leistungsfunktionen durch erlangte Geübtheit zu verneinen ist, ist der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gerechtfertigt.