Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein
Einzelmitglied
Dr. Siegfried Unterholzer über die Berufung des ****, ****, ****, gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 22.1.2005, Zahl:
7-FS-905/2005,
betreffend Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
?Das Ansuchen um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F des Herrn ****, geboren am **** in Innsbruck, wohnhaft in ****, ****, wird gemäß § 3 Abs. 1, Z. 3 Führerscheingesetzes 1997 in der derzeit geltenden Fassung 1997 wegen
gesundheitlicher Nichteignung a b g e w i e s e n .”
In Begründung dieser Entscheidung wurde Nachstehendes ausgeführt:
?Sachverhalt:
Mit 17.5.2005 wurde vom Bescheidbetroffenen ein Antrag um Ausstellung eines Führerscheinduplikates für die Klassen A, B und F bei der Bezirkshauptmannschaft
Klagenfurt eingebracht.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Amtsarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt um die Abgabe eines Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung zum Lenken der Klassen A,B und F ersucht.
Mit dem nunmehr vorliegenden Gutachten vom 24.10.2005 ist der Bescheidbetroffene gemäß § 8 des Führerscheingesetzes zum Lenken eines
Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Klasse B) derzeit nicht geeignet.
Als Begründung wird angeführt:
Im Explorationsgespräch sind deutliche Hinweise auf geistige Abbauerscheinungen
eruierbar. Es besteht eine Logorrhoe. Er kann sich auf einfache Fragen nicht
konzentrieren, weicht im Gedankengang häufig ab, fragt auch wiederholt nach,
weicht vom Thema ab. Da der dringende Verdacht auf einen Abbau der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen besteht, wird eine kraftfahrspezifische
Untersuchung der Leistungsfähigkeit zur genauen Beurteilung verlangt.
Da in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 5.10.2005 die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen insgesamt unzureichend sind und auch
keine Kompensationsmöglichkeiten gegeben sind, ist eine sichere Verkehrsteilnahme
nicht mehr gewährleistet. Diese objektiven Leistungskriterien entsprechen auch den
in mehrmaligen Kontaktgesprächen erhobenen Befunden.
Mit Schreiben vom 3.11.2005 wurde Herrn **** das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Absicht der Behörde, das Ansuchen um Ausstellung
eines Führerscheinduplikates wegen ärztlich festgestellter, derzeit mangelnder
gesundheitlicher Eignung abzuweisen, zur Kenntnis gebracht.
Dazu wurde von Herrn **** innerhalb der Frist folgende Stellungnahme abgegeben:
8. Nov. 05
Sehr geehrte Herren!
In Beantwortung Ihres Schreibens erhebe ich Einspruch, da ich bezüglich meines
Gesundheitszustandes, wie meine Ärzte, anderer Ansicht bin, bezüglich meiner
Leistungsfunktionen, dazumal ich eine unfallfreie Fahrpraxis ab 1956 vorzuweisen
habe. Ich ersuche, dass meine Leistungsfunktionen durch eine Fahrschule und ein
neuerliches medizinisches Gutachten geprüft und testiert wird. Die Gutachten vom
Kuratorium für Verkehrssicherheit basieren auf einer Untersuchung auf einem Computer, wobei ich bemerke, dass ich auf einem solchen Gerät noch nie gearbeitet
habe und die Fehleranfälligkeit durch mich, zu einer falschen Beurteilung führen.
Es ergeht an Sie das Ersuchen, dass ich mich einer abermaligen Untersuchung
steIlen muss, die meinem tatsächlichen Leistungen und Fähigkeiten entsprechen.
Für mich ist auf Grund meines Wohnsitzes ein KFZ aus verschiedenen
Gründen
auch der Versorgung unumgänglich notwendig.
Um eine günstige Erledigung meines Ansuchens bittend, zeichne ich
mit dem Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung
****
Rechtliche Grundlagen:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2.
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3.
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken
(§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe
unterwiesen worden zu sein.
Dazu hat die Behörde nachstehendes erwogen:
Mit der Stellungnahme der Amtsärztin vom 24.10.2005 sieht die Behörde die Entscheidung der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Bescheidbetroffenen
als hinreichend erklärt, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.
Auf Grund des gesetzten Tatbestandes ist in Anwendung der zitierten gesetzlichen
Bestimmungen als erwiesen anzusehen, dass die gesundheitliche Eignung derzeit
nicht mehr gegeben ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Angemerkt wird, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer
Betracht zu
bleiben haben.?
Gegen diese Entscheidung hat der Bescheidadressat das Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Darin wurde von ihm beantragt, den angefochtenen Bescheid ? allenfalls
nach Durchführung einer Beobachtungsfahrt ? aufzuheben.
Die Erstinstanz hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
Der Berufung war aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstinstanz das Ansuchen um Erteilung
einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F des Berufungswerbers wegen
gesundheitlicher Nichteignung abgewiesen.
Nach Ausweis des zur Berufungsentscheidung vorgelegten
Verwaltungsaktes wurde
vom Berufungswerber ein Erteilungsantrag jedoch nicht gestellt. Aus dem Akt ergibt
sich lediglich, dass er am 17.5.2005 einen Antrag um Ausstellung eines
Führerscheinduplikates für die genannten Klassen eingebracht hat. Daraus folgt nun aber, dass die Erstinstanz über einen gar nicht gestellten Antrag
abgesprochen hat. Damit hat sie einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, nämlich
die Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung einer Lenkberechtigung von
Amts wegen gesetzt und ihren Verwaltungsakt damit mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 20.4.2001, Zahl: 99/05/0070).
Abschließend bleibt erläuternd zu bemerken, dass der Berufungswerber ungeachtet
dieser Entscheidung die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung zu gewärtigen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.