Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erkinger über die Berufung des Herrn P G, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pe S, B, Gr, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 20.04.2012, GZ.: 11.1/185-2012, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet:
Gemäß § 57 AVG wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2010, GZ: 11.1/636-2010, ersatzlos behoben.
Die übrigen Spruchbestandteile haben zu entfallen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2012, GZ.: 11.1/185-2012, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2010 gemäß § 57 AVG ersatzlos behoben und das Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht. Weiters wurde im Spruch ausgesprochen, dass die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG bzw. der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG von dieser Entscheidung nicht berührt wird. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg mit Entscheidung vom 27.02.2012 aussprach, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19.05.2011 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht worden sei. Weitergehendes, im Bezug auf eine allfällig sonstige, beim Berufungswerber zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Verkehrsunzuverlässigkeit, ist in dieser Begründung nicht enthalten.
Das durch den ausgewiesenen Vertreter erhobene Berufungsvorbringen verweist zusammengefasst ebenfalls auf die auch von der belangten Behörde angesprochene Entscheidung des UVS Salzburg vom 27.02.2012, doch sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung davon nicht berührt sei, als verfehlt anzusehen. Der Berufungswerber sei auf Grund des Vorfalles vom 19.08.2010 wegen keiner verwaltungsstrafrechtlichen Übertretung belangt worden, noch liege ein rechtskräftiges Straferkenntnis vor.
Es werde somit beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Steiermark möge der Berufung Folge geben und den Spruch des Bescheides dahingehend abändern, dass der Satz Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG bzw. der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG werde von dieser Entscheidung nicht berührt, ersatzlos zu streichen ist.
Nachdem die Entscheidung lediglich von einer Rechtsfragenbeurteilung abhing, konnte im Sinne des § 51e Abs 3 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Aktenkundig hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.09.2010 gemäß § 57 Abs 1 AVG mittels Mandatsbescheides die Lenkberechtigungen des Berufungswerbers für die Klassen A und B für die Dauer von einem Monat entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten. Dieser Bescheid enthält auch noch weitere Maßnahmen, wie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, einer psychiatrischen Stellungnahme und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sowie die Verpflichtung, sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen.
Zunächst ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Tatsachen bekannt geworden sind, die gegen die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber sprechen. Unter der Annahme des Vorliegens verkehrsunzuverlässiger Indizien beim Berufungswerber wäre wohl auch eine ersatzlose Behebung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.09.2010 nicht vorzunehmen gewesen. Nachdem aber die belangte Behörde quasi davon ausgeht, es lägen beim Berufungswerber allfällig eine gesundheitliche Nichteignung bzw. eine nicht gegebene Verkehrszuverlässigkeit vor, so stellt dies jedoch, wenn eine solche Annahme tatsächlich gerechtfertigt wäre (wenngleich offenbar dafür keine Gründe vorliegen), einen Widerspruch zum ersten Spruchbestandteil dar. Im Übrigen wären weitere einzuleitende Schritte in diese Richtung nicht Sache eines bescheidmäßigen Abspruches im Sinne eines Feststellungsbescheides, sondern einer allfälligen Mitteilung an den Betroffenen über die Einleitung oder Weiterführung eines Ermittlungsverfahrens; dies, nachdem mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG aufgehoben wurde, weil der Grund hiefür weggefallen ist.
Aus den genannten Erwägungen war somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.