RS UVS Kärnten 2004/12/22 KUVS-1377/5/2004

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Rechtssatz

Die Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B mit der Probezeit bis 18.5.2005 und ein Mopedausweis bis zum 4.5.2005 ist dann gerechtfertigt, wenn die Verlaufskontrolle in Verbindung mit den amtsärztlichen Gutachten den wiederholten Cannabiskonsum erbrachte.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinbefristung, Mopedausweis, Mopedausweisbefristung, Amtsarzt, Amtsarztgutachten, Verlaufskontrolle, Cannabiskonsum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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