Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen
erteilt werden, die ... 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)... Gemäß § 8 Abs. 1
leg.cit. hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Nach § 8 Abs. 3 leg.cit. hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: ?geeignet", ?bedingt geeignet", ?beschränkt geeignet" oder ?nicht geeignet". Ist der Begutachter nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ?nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten (§ 8 Abs. 3 Z 4 FSG). Gelingt es dem Berufungswerber nicht diese positiven Beurteilungen beizubringen, so bleibt die Berufung mit dem Ziel der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ohne Erfolgt.