TE UVS Tirol 2007/12/04 2007/17/3059-3

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Veröffentlicht am 04.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn M. K., R. b. K., vertreten durch RA Dr. H. L. P., I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 15.10.2007, Zl 4-07/393475, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Lenkberechtigung unbefristet erteilt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu Zl 07/393475 vom 04.10.2007 für die Klassen B, C, E und F auf die Dauer von 24 Monaten befristet bis 21.09.2009. Zudem wurde eine Kontrolluntersuchung alle 6 Monate (LFP und CDT-Werte) vorgeschrieben. Außerdem wurde dem Berufungswerber aufgetragen gemäß § 13 Abs 2 FSG diese Befristung in den Führerschein einzutragen.

 

Fristgemäß hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der gesamten Begründung des Bescheides sei nicht zu entnehmen, welche Gründe die Behörde dafür als vorliegend ansehe, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung lediglich befristet erteilt werde und ihm Kontrolluntersuchungen im Abstand von 6 Monaten vorgeschrieben würden. Zwar würden in der Begründung des Bescheides die §§ 24 Abs 1, 3 Abs 1 Z 3 und 24 Abs 4 FSG zitiert und könne man daraus unter Interpretation der verwendeten verba legalia den Schluss ziehen, dass die Behörde davon ausgehe, beim Berufungswerber liege eine gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen vor. Jedoch sei in keinem Wort des Bescheides festgehalten, welche gesundheitliche Beeinträchtigung denn beim Berufungswerber vorliegen solle bzw welche Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung im vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung kommen würden. Der Bescheid begnüge sich neben dem Zitieren von gesetzlichen Bestimmungen mit dem Hinweis, dass das amtsärztliche Gutachten vom 21.09.2007 völlig unbedenklich sei, wobei die Behörde in keinem Wort erwähne, welches Ergebnis nun dieses amtsärztliche Gutachten beinhalte und damit auch die Begründung auf reine Leerformel reduziert habe. Wie unter 2. näher auszuführen sein werde, sei dieses Gutachten selbst nicht nur unvollständig sondern auch völlig unbegründet, zumal aus dem Gutachten nicht entnommen werden könne, welchen Mangel an gesundheitlicher Eignung der Berufungswerber denn nun aufweise und wieweit dieser dadurch den gemäß § 3 FSG bei dem Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könne. Dieses Gutachten stelle in Wahrheit ein gar nicht vollständig ausgefülltes Formular im Umfang von zwei Seiten dar, dem keinerlei gesundheitliche Parameter entnommen werden könnten, die gegen eine Eignung des Berufungswerbers für das Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen würden. Als einzige Begründung für die Einschränkung der Eignung des Berufungswerbers gemäß § 8 FSG als ?bedingt geeignet? werde ?Verlaufskontrolle nach FS-Entzug mit hohem BAK? genannt. Es sei keinerlei Diagnose enthalten, die etwa auf einen chronischen Alkohol-Missbrauch oder eine sonstige psychische Beeinträchtigung des Berufungswerbers hinweisen würde, die in Wahrheit auch nicht vorliegen würden. In diesem Zusammenhang sei auf die Bestimmungen des § 14 FSG-GV zu verweisen und enthalte weder das amtsärztliche Gutachten noch der vorliegende Bescheid irgendeinen Hinweis darauf, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dieser gesetzlichen Bestimmungen beim Berufungswerber festgestellt worden sei. Wenn die Behörde die Befristung der Lenkberechtigung auf eine Einschränkung der Gesundheit gemäß § 5 Abs 1 Z 4 FSG-GV stützen wollte, hätte sie neben dem amtsärztlichen Gutachten auch eine fachärztliche Stellungnahme sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme einholen müssen. All dies sei nicht geschehen, was ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwirkliche.

 

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Befristung der Lenkberechtigung beim Berufungswerber in Wahrheit nicht vorliegen würden. Festzuhalten sei, dass aufgrund eines einmaligen Vorfalls aus dem Jahr 2006 dem Berufungswerber bereits einmal im Herbst 2006 die Lenkberechtigung mit einer Befristung von einem Jahr ausgestellt worden sei und sich der Berufungswerber regelmäßigen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen hatte. Der Berufungswerber habe sich an alle ihm erteilten Auflagen im vergangenen Jahr gehalten und habe sämtliche von ihm beigebrachten Laborbefunde ergeben, dass keinerlei Hinweis etwa auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum oder eine Alkoholabhängigkeit vorliegen würde. Es sei auch dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten in keiner Weise zu entnehmen, welche anderen Hinweise es darauf geben könnte, dass dem Berufungswerber eine mangelnde gesundheitliche Eignung etwa in Form eines Alkoholmissbrauches vorliegen würde. Unter einem lege der Berufungswerber einen aktuellen Laborbefund seiner Hausärztin Frau Dr. C. S. vom 11.10.2007 vor. Diesem sei zu entnehmen, dass der im Oktober 2007 ermittelte Wert CDT mit 10,6 U/l festgehalten worden sei (Grenzwert 22 U/I). Damit stehe fest, dass der Berufungswerber einen völlig unauffälligen CDT-Wert aufweise und überhaupt keinerlei Hinweise gegeben seien, dass er zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund gesundheitlicher Gründe nur bedingt geeignet wäre. Auch gebe es in der kraftfahr- bzw führerscheinrechtlichen Vorgeschichte des Berufungswerber bis auf den oben zitierten einmaligen Vorfall, keinerlei Hinweise, dass er zu regelmäßigem Alkoholkonsum neigen würde und hätten auch sowohl die im vergangenen Jahr durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchungen als auch die medizinischen Untersuchungen darauf keinerlei Hinweise ergeben. Es werde daher beantragt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ersatzlos zu beheben.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bescheid. Diesem Bescheid ist auf Seite 3 zu entnehmen, dass das amtsärztliche Gutachten vom 21.09.2007 völlig unbedenklich sei und daher eine Befristung von 2 Jahren zu verfügen gewesen sei und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

Dem Gutachten nach § 8 Führerschein ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber bedingt geeignet ist für die Gruppe 1, 2 ausgenommen D, dass eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 24 Monaten sowie eine Kontrolluntersuchung auf LFP und CDT durch den Hausarzt alle sechs Monate vorgenommen werden soll. Unter Begründung ist festgehalten: Verlaufskontrolle nach FS-Entzug mit hoher BAK.

 

Die ärztliche Untersuchung auf Seite 2 des Gutachtens ergibt bei allen Parameter unauffällige Ergebnisse.

 

Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:

§ 3 Abs 1 Z 3 FSG führt aus, dass eine Lenkberechtigung nur Personen

erteilt werden darf, die

...

3. gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

 

Gemäß § 8 Abs 1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Nach Abs 2 leg cit sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Nach Abs 3 leg cit hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

?geeignet?, ?bedingt geeignet?, ?beschränkt geeignet? oder ?nicht geeignet?.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ?geeignet? für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ?bedingt geeignet? für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten ?beschränkt geeignet? zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ?nicht geeignet? für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu dem mit § 8 Abs 3 Z 2 FSG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 69 Abs 1 lit b KFG 1967, die Erkenntnisse vom 15.12.1995 zu Zl 95/11/0318, und vom 21.01.1997 zu Zl 96/11/0267, jeweils mit weiteren Nachweisen). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH vom 18.01.2000, Zl 99/11/0266).

 

Wird vom Amtsarzt eine Befristung vorgeschlagen, so hat er unter Einbeziehung fachärztlicher Befunde auch für Nichtmediziner verständlich und nachvollziehbar im konkreten Fall darzulegen, warum eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bloß möglich ist bzw nicht ausgeschlossen werden kann, sondern warum diese Verschlechterung geradezu zu erwarten ist.

 

Im konkreten Fall begründet die Amtsärztin die Einschränkungen lediglich ?mit einer Verlaufskontrolle nach Führerscheinentzug mit hoher BAK?. Davon ausgehend, erweist sich das Gutachten der Amtsärztin als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, wenn darin die Durchführung einer Nachuntersuchung durch die Amtsärztin in 24 Monaten und einer Kontrolluntersuchung durch den Hausarzt alle sechs Monate als erforderlichen angesehen werden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde weder dargelegt weshalb die gesundheitliche Eignung noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, noch wurde verständlich und nachvollziehbar dargelegt, warum eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bloß möglich ist bzw nicht ausgeschlossen werden kann, sondern warum diese Verschlechterung geradezu zu erwarten ist. Vielmehr hat sich die Amtsärztin all diese Erwägungen erspart und ist weder für das erkennende Mitglied noch für andere medizinische Laien erkenntlich, weshalb eine Nachuntersuchung und eine Kontrolluntersuchung und damit einhergehend eine Befristung von 24 Monaten auszusprechen war.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben.

Schlagworte
Die, Notwendigkeit, von, Nachuntersuchungen, im, Sinne, dieser, Gesetzesstelle, ist, gegeben, wenn, eine, Krankheit, festgestellt, wurde, bei, der, ihrer, Natur, nach, mit, einem, zum, Verlust, oder, zur, Einschränkung, der, Eignung, zum, Lenken, von, Kraftfahrzeugen, führenden, Verschlechterung, gerechnet, werden, muss. Im, gegenständlichen, Fall, wurde, weder, dargelegt, weshalb, die, gesundheitliche, Eignung, noch, im, ausreichenden, Maß, für, eine, bestimmte, Zeit, vorhanden, ist, aber, eine, gesundheitliche, Beeinträchtigung, besteht, nach, deren, Art, in, Zukunft, mit, einer, die, Eignung, zum, Lenken, von, Kraftfahrzeugen, ausschließenden, oder, einschränkenden, Verschlechterung, gerechnet, werden, muss
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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