RS UVS Kärnten 2004/09/24 KUVS-1420/4/2004

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Rechtssatz

Ausgehend vom amtsärztlichen Gutachten ? aufgenommen von der Berufungsbehörde ? ist das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 FSG-GV zu verneinen, verfügt der Berufungswerber nämlich (mit Korrektur) über die im § 7 Abs. 2 Z 1 für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erforderliche Sehschärfe. Dem Umstand, dass diese nur mit Korrektur erreicht wird, begründet nur die dem Berufungswerber vorgeschriebene Auflage, dass beim Lenken von Kraftfahrzeugen ständig eine entsprechende Brille zu tragen ist; nicht jedoch die Befristung der Lenkberechtigung. Da der entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erstellte augenfachärztliche Befund keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Augenkrankheit und umso mehr nicht einer fortschreitenden Augenkrankheit enthält, wurde im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten das Erfordernis der Befristung in nachvollziehbarer Weise verneint. Unter Zugrundelegung dieses sohin bedenkenlosen Gutachtens war der Berufung Folge zu geben. (Teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Lenkberechtigungsbefristung, Behinderung, Sehbehinderung, Sehschärfe, Brille, Befristung der Lenkberechtigung, Augenfacharzt, Augenkrankheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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