Kritische Würdigung eines negativen amtsärztlichen Gutachtens bei der Diagnose "wahnhafte Störung". Eine Bindung der Behörde an negatives unschlüssiges Gutachten kann aus § 8 Abs.3 FSG im Entzugsverfahren nicht bestehen. Dies würde die Kompetenz der Behörde als Entscheidungsträger unterlaufen und im Ergebnis den Sachverständigen an Stelle der Behörde treten lassen.