Ergeben die verkehrspsychologische Untersuchung sowie aufgrund der klinisch manifestierten zerebralen Durchblutungsstörungen eine zerebrale Leistungsminderung des Berufungswerbers, so ist er zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet und ist der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gerechtfertigt.