Ein Mandatsbescheid nach § 57 AVG über eine Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen wurde im ordentlichen Verfahren mit Bescheid aufgehoben und das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil das Verwaltungsstrafverfahren (nach welchem ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit vorlag) eingestellt worden war. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung bzw. der Verkehrszuverlässigkeit "von dieser Entscheidung nicht berührt wird". Dieser zweite Ausspruch stand nicht nur im Widerspruch zur zuerst ausgesprochenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens, sondern war auch insofern verfehlt, als eine Einleitung oder Fortführung des Verfahrens zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht im Spruch eines Bescheides festzustellen ist. Dabei handelt es sich nur um eine Mitteilung der Behörde über ihr weiteres Vorgehen, das nicht Sache eines Spruches ist. Somit war diese in Berufung gezogene Mitteilung aus dem Spruch des Aufhebungsbescheides zu entfernen.