RS UVS Salzburg 2008/12/12 34/10807/6-2008th

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Rechtssatz

Nach den Aussagen der Ehegattin und der Töchter des Berufungswerbers bestehen bei diesem seit Jahren Alkoholprobleme und nicht bloß am Tag des gegenständlichen Vorfalls (Anzeige gegen den Berufungswerber wegen einer gefährlicher Drohung gegenüber seiner Ehegattin). Obzwar der Berufungswerber diese Angaben als überzogen in Abrede stellt, liegen keine Gründe vor diesbezüglich von leichtfertigen Angaben oder gar Falschaussagen seiner Familienangehörigen auszugehen, zumal es tatsächlich zu einer (wenn auch nicht rechtskräftigen) Verurteilung des Berufungswerbers wegen des angezeigten unter Alkoholeinfluss begangenen Drohungsdeliktes gekommen ist. Auch aus dem weiteren Erhebungsbericht der Polizei im Bekanntenkreis ergibt sich, dass der Berufungswerber offensichtlich zum Alkoholmissbrauch neige. Für die Berufungsbehörde reichen diese Erhebungsergebnisse jedenfalls aus, um die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers im Hinblick auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit (Alkoholmissbrauch) in Zweifel zu ziehen, zumal der letzte Vorfall erst fünf Monate herrührt. Der Polizeibericht mit den Aussagen seiner engsten Familienangehörigen rechtfertigte trotz des Umstandes, dass der Berufungswerber im Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker bislang in Bezug auf Alkohol nicht negativ in Erscheinung getreten ist, den Aufforderungsbescheid zu erlassen.

SW-Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, Alkohol, Aufforderungsbescheid, ärztliche Untersuchung

Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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