RS UVS Kärnten 2005/03/15 KUVS-2490/6/2004

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Rechtssatz

Besteht der begründete Verdacht ein psychischen Erkrankung und ist die Abklärung nötig, ob die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit noch vorliegt oder nicht, so ist die Erlassung des Aufforderungsbescheides in die Richtung, dass der Berufungswerber als Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, durch Beibringung einer einschlägigen psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme durch den Berufungswerber gerechtfertigt.

Schlagworte
Führerschein, psychische Erkrankung, Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, psychiatrische fachärztliche Stellungnahme, Aufforderungsbescheid, gesundheitliche Lenkeignung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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