Wird der Berufungswerberin u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen, wobei auch im Berufungsverfahren durch das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Untersuchung in Beurteilung der Gesamtbefundlage jene der ersten Instanz bestätigt wurde, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.