Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231, 31.1.2003, 2002/11/0244, u.a.) Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die ergangene Aufforderung nur rechtens war, wenn ausreichend Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Berufungswerber mangle es wegen Cannabisabhängigkeit an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die bescheidmäßige Aufforderung gründet sich auf eine strittige Aussage des Berufungswerbers bei der Untersuchung am 2.12.2003 bezüglich seines Cannabiskonsums und auf einen THC positiven Harnbefund. Der Berufungswerber weist darauf hin, dass er gegenüber dem Amtsarzt nur einen fallweisen gelegentlichen Cannabiskonsum eingestanden hat. Der Befund über den THC positiven Harntest vom 2.12.2003 findet sich aber nicht im Akt. Die Erstinstanz hat auch keine konkreten Feststellungen über Zeitpunkt sowie Art und Menge des Suchtmittelkonsums des Berufungswerbers seit der Neuerteilung der Lenkberechtigung am 7.1.2003 getroffen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)