Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers der Klassen A, B, C, E und F mangels Verkehrszuverlässigkeit ab 30.04.2010 (Ende des vorangegangenen Entzuges) bis einschließlich 31.12.2011 gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG i.V.m. § 7 Abs 2, § 25 Abs 1 und 3 sowie § 35 Abs 1 FSG entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen und darau... mehr lesen...
Rechtssatz: Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG gegen die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist. Gemäß § 83 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand ei... mehr lesen...
Beachte VwGH 28.6.2001, 99/11/0155 Rechtssatz: Die Ansicht des Berufungswerbers, dass die Führerscheinbehörde an das Straferkenntnis insoweit gebunden sei, als dieses nur von einem Verdacht des Lenkens ausgehe, wird nicht geteilt. Eine solche Bindung besteht nur hinsichtlich des Umstandes der nicht gerechtfertigten Verweigerung der Ablegung des Alkotests. Hingegen stellt der ?Verdacht? im Sinne des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO kein wesentliches Tatbestandselement der Übertretung dar u... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Erstbehörde vom 2.7.2008, Zahl 703-4-450-2008-FSE, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass Haftzeiten in die Entzugsdauer nicht eingerechnet werden und wurde ein Lenkverbot im Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, für die Dauer des Entzuges der Lenkbe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellten Führerschein vom 01.02.2001, Zl 704-4-2822-2000-FS) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für alle Klassen entzogen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt die §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 3, 7 Abs 3 Z 6 lit a, 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 3 und 35 FSG. Die Dauer des Entzuges wurde mit 4 Monaten, gerechnet ab dem 27.12.2007, festgesetzt. Weiters wurde... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.02.2007, Zl 4-62-2007, wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von seinem Führerschein (ausgestellt vom LRA Alb-Donau-Kreis, am 30.09.2004) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ihm während dieser Zeit das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich verboten. Weiters wurde, gestützt auf § 24 Abs 3 FSG, als begl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von zweieinhalb Jahren bei einem Alkounfall (1,74 Promille) mit Todesfolge ist selbst bei einem über sieben Jahre zurückliegenden Alkoholereignis (0,42 mg/l) deutlich überzogen. Festsetzung auf 13 Monate vom Ereignis aus. mehr lesen...
Mit Bescheid vom 13.06.2007, Zl FSE-471-2007, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G für einen Zeitraum von 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Außerdem wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 22.04.2007, um 17.00 Uh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I. von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Lenkberechtigung für sämtliche Klassen für den Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verhängt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde da... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 15.03.2007, zugestellt am 21.03.2007, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Lenkberechtigung für die Klassen AB für den Zeitraum von 8 Monaten plus 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Darüber hinaus wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Auch wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme)... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist bei Kurzzeitentzügen wegen Schnellfahrens nicht sachgerecht. "Gefahr im Verzug" lässt sich nicht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beziehen, wenn demgegenüber das "Tatereignis" bereits Monate zurückliegt. mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 11.12.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides (das ist der 14.12.2006) entzogen. Gleichzeitig wurde ein Lenkverbot betreffend das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Recht, von e... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 04.05.2006, um ca 18:40 Uhr Tatort: Innsbruck; auf dem Boznerplatz Nr 5 bis zur Wilhelm-Greil-Straße gegenüber Hypo Bank, Bozner Platz westseitig Fahrzeug: KKW, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war aus in Ihrer Person gelegenen Gründen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom 23.02.2006 gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG für einen Zeitraum bis zum 30.09.2007 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG nicht erteilt. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er sich völlig klar darüber sei, dass die Vielzahl an strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Delikten die Annahme, es h... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.05.2006, Zl 703-4-585-2006-FSE die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges verboten. Ebenso wurde ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ab... mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 17.05.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 14.05.2006, entzogen. Weiters wurde ein Lenkverbot in Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges ausgesprochen. Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer des Entzugs der... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.02.2006, Zl 703-4-166-2006-FSE, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 23.01.2006, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten so wie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig ertei... mehr lesen...
Begründung: : Der
Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: ?I. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau entzieht hiermit Herrn Gerhard F., geb. 21.10.1961, gemäß § 24 Abs.1 Z.1 und 26 Abs.3 i.V.m. § 7 Abs.1 und 3 Z.4 des Führerscheingesetzes (FSG) 1997 BGB1. 1 Nr. 120/1997 i.d.g.F. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B, beurkundet mit Führerschein Nr. 2005/JO/002592, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. am 05.10.2005, für die Dauer von zwei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführten Übertretungen kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsübertretung an, maßgeblich ist lediglich das dort angeführte Ausmaß und die Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel. Es sind daher auch Übertretungen von Geschwindigkeitsverordnungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bei Zutreffen der in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführten Voraussetzungen bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit gemäß Abs 1 leg cit ausschließende T... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen. ... mehr lesen...
Mit einem Antrag vom 15.12.2004 begehrte der Berufungswerber bei der Erstbehörde die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B sowie B und E. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Erstbehörde diesen Antrag gemäß § 3 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 7 lit a und Z 12 des Führerscheingesetzes ab. In der Begründung: verwies die Erstbehörde zunächst darauf, dass dem Berufungswerber laut Mitteilung der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, in der Bundesrepublik Deut... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 28.12.2004 wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, Zl 705-4a-1574-2003-FS, gemäß den §§ 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 25 und 29 des Führerscheingesetzes wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung (1.7.2005) entzogen und gleichzeitig gemäß § 25 Abs 1 FSG ausgesprochen, dass dem Berufungswerber danach bis zum 30.4.2006 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden d... mehr lesen...
Rechtssatz: Fünf Jahre zurückliegende Gerichtsdelikte sollten nicht direkt als die Verkehrszuverlässigkeit bestimmende Wertungsaspekte herangezogen werden. mehr lesen...
I. (zu uvs-2005/13/0869, Verwaltungsstrafverfahren) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Lenkzeitpunkt: 18.09.2004, 23.05 Uhr Unfallort: Flirsch, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 7,9 in Richtung Landeck Fahrzeug: PKW, XY Der Beschuldigte, E. T., geb. XY, wohnhaft in XY, XY, hat sich obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem v... mehr lesen...
Rechtssatz: Entzug für ein Jahr mangels fehlender Verkehrszuverlässigkeit ist bei einer Hochgeschwindigkeitsfahrt mit 235 km/h auf einer Autobahn nicht sachgerecht. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Bestrafung wegen Alkoholdelikte bereits zu Entziehungen der Lenkberechtigung im Jahre 2000 auf die Dauer von vier Monaten und im Jahre 2002 auf die Dauer von zwölf Monaten geführt, so ist die nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung durch die Erstinstanz, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Berufungswerber bereits im Jahre 2000 und 2002 zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, rechtskonform. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Berufungswerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine "Flucht" einer Frau mit einem Fahrzeug vor einer sich wild gebärdenden Horde von offensichtlich betrunkenen Jugendlichen, obwohl eine Streifung bzw. Kontakt zwischen Kfz und Person nicht auszuschließen war, ist keine iS d § 7 Abs. 1 zu wertende Tatsache, die an der Verkehrszuverlässigkeit der Lenkerin zweifeln lässt. Schlagworte Wertung, Sinnesart, Tatsache mehr lesen...
Rechtssatz: Steht aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses für die Kraftfahrbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen hat, so ist eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Berufungswerber das Suchtmitteldelikt begangen hat, der Kraftfahrbehörde aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses verwehrt. Der Berufungswerber wurde wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren K... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.09.2004 zu Zl FSE-601-2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zehn Monaten, gerechnet ab 19.09.2004, entzogen. Es wurde ihm verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung zu Lenken und es wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzug... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 26.06.2004 um 05.35 Uhr Tatort: Bach beim Haus Nr XY Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersu... mehr lesen...