Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn J. M., wohnhaft in A., XY 51, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 02.06.2006, Zahl 3-FS-06/001789, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom 23.02.2006 gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG für einen Zeitraum bis zum 30.09.2007 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG nicht erteilt.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er sich völlig klar darüber sei, dass die Vielzahl an strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Delikten die Annahme, es handle sich in seinem Fall nicht um eine verkehrszuverlässige Person im Sinn des § 7 FSG rechtfertige. Dass er nach dem Entzug der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.12.2003 (3-FSE-603/03) weiterhin Verwaltungsübertretungen und Straftaten im Sinn des StGB begangen habe, könne er ebenfall nicht in Abrede stellen. Er verweise aber darauf, dass ein Blick auf das Register der Verwaltungsvorstrafen doch auch zeige, dass er den Großteil der Verwaltungsübertretungen in den Jahren 2001 bis 2003, also zwischen seinem 18. und 21. Lebensjahr begangen habe und die teils empfindlichen Strafen verbüßt habe. Eine 16-monatige Freiheitsstrafe von Anfang August 2004 bis Jänner 2006 habe ihm die strafrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens nachdrücklich vor Augen geführt. Seit der Entlassung aus der Haft, im Jänner 2006, setze er alles daran, ein rechtschaffenes Leben zu führen. Er dürfe insbesondere auch darauf hinweisen, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2004 bis zum heutigen Tage in keiner Weise mehr strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei ? das seien jetzt beinahe zwei Jahr. Zugegebenermaßen habe er den größten Teil davon in Haft verbracht. Das Landesgericht Innsbruck habe ihn mit Beschluss vom 06.12.2005 unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und Begleitung durch die Bewährungshilfe bedingt aus dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe entlassen, weil es zur Ansicht gekommen sei, dass er zumindest die Chance verdient habe, die gelobte zukünftige Rechtstreue auch unter Beweis zu stellen. Er sei nun mit seinem Bewährungshelfer vornehmlich darum bemüht Arbeit zu finden. Eine inzwischen angetretene Beschäftigung als Fließenleger habe er verloren, weil er ohne die erforderliche Lenkberechtigung für diese Firma als Arbeitskraft nicht m
ehr interessant gewesen sei. Die bisherigen Erfahrungen bei der Arbeitssuche würden immer wieder in der Erkenntnis münden, dass er ohne Lenkberechtigung in den meistens Jobsegmenten chancenlos sei zumal viele Arbeitsstellen von A./O. aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichbar seien. Er trete gewissermaßen auf der Stelle und sein weiteres persönliches Fortkommen erfahre dauernde Rückschläge. Er sei sich darüber im klaren, dass Strafen für sein langjähriges Fehlverhalten unumgänglich seien und dass persönliche und wirtschaftliche Nachteile aus der Versagung der Lenkberechtigung vor der Behörde nur sehr eingeschränkt Berücksichtigung finden könnten. Er ersuche trotzdem inständig darum, die Frist für diese Versagung angemessen zu kürzen, um ihm nicht jetzt schon wieder jede persönliche Perspektive zu rauben. Er sei auch selbstverständlich jederzeit bereit, seine Verkehrszuverlässigkeit unter entsprechenden Auflagen unter Beweis zu stellen. Den Schluss, dass er auf Grund seiner Vorgeschichte nicht bereit sei sich an rechtliche Bestimmungen zu halten und diesbezüglich einen tiefgreifenden Charaktermangel aufweise, könne er nicht teilen. Das würde bedeuten, dass man einem gerade einmal 25-jährigen keine Chance zugestehe, seine Haltung und Einstellung zum Rechtstaat zu korrigieren. Er sehe sich selbst noch nicht so charakterlich deformiert und offensichtlich auch nicht das erkennende Entlassungsgericht, als dass er jedes Recht auf die Gewährung einer Chance verwirkt hätte. Er ersuche daher so schnell wie möglich und vertretbar zum Erwerb der Lenkberechtigung zugelassen zu werden.
Auf Grund des erstinstanzlichen Aktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber wurde am XY in Z. geboren. Am 07.08.2001 wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Imst eine Lenkberechtigung für die Gruppe B befristet bis 08.07.2004 erteilt. Bis Ende des Jahres 2003 wies der Berufungswerber neben zahlreichen verwaltungsrechtlichen Bestrafungen auch mehrere gerichtliche Verurteilungen auf und wurde ihm daher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.12.2003, Zahl 3-FSE-603/03, seine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten entzogen. Die Lenkberechtigung für die Klasse B ist zudem durch Firstablauf am 08.07.2004 erloschen. Seit dem 16.12.2003 ist der Berufungswerber nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung.
Der mittlerweile 23jährige Berufungswerber weist ? wie dem Register der Verwaltungsvorstrafen zu entnehmen ist ? mehrere nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:
Zahl 3a-ST-84455/01, Übertretung nach § 98 Abs 1 KFG, § 37 Abs 1 und Abs 3 und § 33 Abs 1 KFG, Straferkenntnis vom 18.04.2001 Zahl 3a-ST-81735/01, Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO, § 97 Abs 4 StVO und § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FSG, Straferkenntnis vom 16.04.2001
Zahl SI-368-2002, Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG, Straferkenntnis vom 03.07.2002
Zahl SI-148-2002, Übertretung nach § 4 iVm § 1 Abs 1 LPG, Straferkenntnis vom 29.03.2002
Zahl SI-49-2004, Übertretung nach § 81 (1) SPG, Straferkenntnis vom 12.03.2004
Zahl SI-270-2003, Übertretung nach § 76 (1) StVO und § 81 (1) SPG, Straferkenntnis vom 11.11.2003
Zahl SI-269-2003, Übertretung nach § 81 (1) SPG, Straferkenntnis vom 11.11.2003
Zahl SI-218-2003, Übertretung nach § 81 (1) SPG, Straferkenntnis vom 06.10.2003
Zahl SI-211-2003, Übertretung nach § 81 (1) SPG, Straferkenntnis vom 11.11.2003
Zahl SI-191-2003, Übertretung 2 x nach § 4 LGB und nach § 13 LPG, Straferkenntnis vom 03.09.2003
Zahl SI-22-2003, Übertretung nach § 1 LPG, Straferkenntnis vom 23.01.2003
Zahl VI-77-2003, Übertretung nach § 20 (1) iVm § 10 (1) und 11 (1) BStMG, Straferkenntnis vom 09.07.2003
Zahl VK-18421-2003, Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO und § 20 Abs 2 StVO, Straferkenntnis vom 16.03.2003
Zahl VK-21561-2003, Übertretung nach Art III Abs 1 der 3. KFG-Novelle, Straferkenntnis vom 04.08.2003
Zahl VK-21371-2003, Übertretung 2 x nach § 102 Abs 4 KFG, und Art III (1) der 3. KFG-Novelle, Straferkenntnis vom 27.08.2003 Zahl VK-22004-2003, Übertretung 2 x nach § 33 Abs 1 KFG, Straferkenntnis vom 03.11.2003
Zahl VK-21679-2003, Übertretung nach § 106 Abs 3 KFG, Straferkenntnis vom 20.08.2003
Zahl VK-25244-2003, Übertretung nach § 36 lit b KFG, Straferkenntnis vom 22.12.2003
Zahl VK-25086-2003, Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO, Straferkenntnis vom 20.04.2004
Zahl VK-25086-2003, Übertretung nach § 4 Abs 2 2. Satz StVO, Straferkenntnis vom 20.04.2004,
Zahl VK-29573-2004, Übertretung nach § 97 (5) StVO, § 37 (1) und (4) Ziffer 1 iVm § 1 Abs 3 FSG, Straferkenntnis vom 15.11.2004 Zahl VK-32257-2004, Übertretung nach § 37 (1) u (4) Z 1 iVm § 1 (3) FSG, Straferkenntnis vom 03.11.2004
Zahl VK-31996-2004, Übertretung nach § 37 (1) u (4) Z 1 iVm § 1 (3) FSG, Straferkenntnis vom 03.11.2004
Zahl VK-2810-2001, Übertretung nach § 33 (1) KFG, § 37 (1) u (3) Z 1, § 98 (1) KFG, Straferkenntnis vom 09.12.2002
Zahl VK-2404-2001, Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG, Straferkenntnis vom 02.04.2003
Zahl VK-1811-2001, Übertretung nach § 106 Abs 3 KFG und § 14 Abs 8 FSG, Straferkenntnis vom 12.01.2001
Zahl VK-5581-2002, Übertretung nach § 99 Abs 1 KFG, Straferkenntnis vom 23.01.2002
Zahl VK-8407-2002, Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG, Straferkenntnis vom 02.10.2002
Zahl VK-8068-2002, Übertretung nach § 106 Abs 3 KFG, Straferkenntnis vom 29.07.2002
Zahl VK-8999-2002, Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG, Straferkenntnis vom 17.06.2002
Zahl VK-15543-2003, Übertretung nach § 23 Abs 3 lit d StVO und § 24 Abs lit b StVO, Straferkenntnis vom 05.03.2003
Zahl VK-5581-2002, Übertretung nach § 102 Abs 2 KFG, § 102 (1) KFG iVm § 49 (7) KFG und § 14 Abs 1 Z 1 FSG, Straferkenntnis vom 23.02.2002
Zahl VK-4788-2001, Übertretung nach § 102 Abs 4 KFG, Straferkenntnis vom 10.01.2002
Zahl VK-4747-2001, Übertretung nach § 99 (2) lit e iVm § 31 (1) StVO, § 14 Abs 1 Z 1 FSG und § 97 (5) iVm § 99 (3) lit j StVO, § 36 lit d KFG, § 36 lit a KFG und § 52 lit a Z 1 StVO, Straferkenntnis vom 10.01.2002
Neben diesen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen weist der Berufungswerber ? wie dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen ist ? nachfolgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf:
1. BG Imst, Zahl 2 U 77/2001 d, vom 04.10.2001, rk seit 08.10.2001, wegen § 127 StGB
2. BG Imst, Zahl 2 U 45/2002 z, vom 20.06.2002, rk seit 17.12.2002, wegen § 135/1 StGB
3. LG Innsbruck, Zahl 23 Hv 210/2002 t, rk seit 15.05.2003, wegen § 127, § 12, § 83/1 und § 88/1 StGB
4. LG Innsbruck, Zahl 36 Hv 135/2003 k, vom 08.10.2003, rk seit 13.10.20043, wegen § 83/1 StGB
5. BG Imst, Zahl 2 U 1/2004 g, vom 26.02.2004, rk seit 01.03.2004, wegen § 83/1 StGB
6. LG Innsbruck, Zahl 27 Hv 18/2004 i, vom 11.03.2004, rk seit 16.03.2004, wegen § 83/1, § 84/1, § 88/1 und 3 (81/1) und § 127 StGB
7. LG Innsbruck, Zahl 23 Hv 81/2004 z, vom 01.06.2004, rk seit 09.09.2004, wegen § 153/1 und 2 (1. Fall) StGB
8. LG Innsbruck, Zahl 27 Hv 168/2004 y, vom 01.02.2005, rk seit 10.02.2005, wegen § 127, § 15, § 105/1, § 91/1 StGB
9. LH Innsbruck, Zahl 23 Hv 59/2005 s, vom 19.05.2005, rk seit 24.05.2005, wegen § 278/1, § 127, § 128 Abs 1/4, § 129/1, § 129/2, § 130 (1.2. Fall), § 12, § 15, § 229/1 StGB
Trotz entzogener Lenkberechtigung setzte der Berufungswerber im Jahre 2004 nachfolgende Verwaltungsübertretungen:
1. Er lenkte am 07.05.2004, um 06.50 Uhr, den PKW XY, auf der Tiroler Straße B 171, bei km 132.180, im Gemeindegebiet von Karrösten, im Bereich des Kreisverkehrs Pitztalknoten, in Richtung Imst,
1. obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen, von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, sind, da ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.12.2003, Zahl 3-FSE-603/03, entzogen wurde.
2. und hat dabei trotz des von einem Straßenaufsichtsorgan mittels des senkrecht erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichens als Aufforderung zum Anhalten sein Fahrzeug nicht angehalten, sondern ist in Richtung Imst weitergefahren.
Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurde er vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 26.01.2005, Zahl uvs-2004/18/206 rechtskräftig bestraft (entspricht Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst, Zahl VK-29573-2004).
2. Er lenkte am 27.07.2004, um 18.04 Uhr, den PKW Marke Toyota Carina, Kennzeichen XY, im Stadtgebiet von Imst, auf dem Parkplatz des Hauses Lutterottistraße Nr 10, in Fahrtrichtung Lutterottistraße, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, und ist, da ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.12.2003, Zahl 3-FSE-603/03, die Lenkberechtigung entzogen wurde, mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 03.11.2004, Zahl VK-31966-2004, rechtskräftig bestraft worden.
3. Weiters lenkten er am 01.08.2004, um 19.07 Uhr, den PKW Marke Toyota Carina, Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von Imst, auf der Sonnbergstraße, in Fahrtrichtung B 171 Tiroler Straße, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.12.2003, Zahl 3-FSE-603/03, die Lenkberechtigung entzogen wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde er vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 26.01.2005, Zahl uvs-2004/18/206 und 213-3, rechtskräftig bestraft (entspricht Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst, Zahl VK-32257-2004).
Strafrechtlich wurde der Berufungswerber
I.
Mit Urteil vom Landesgericht Innsbruck vom 01.06.2004, Zahl 27 Hv 18/04i, für schuldig erklärt
1. mit G. J. und S. A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den E. G. durch Anrempeln und durch Versetzen mehrer wuchtiger, Fausthiebe sowie durch Versetzen eines Fußtrittes ins Gesicht verletzt zu haben, wodurch dieser an sich schwere Verletzungen verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsstörung, nämlich eine Orbitabodenfraktur links und eine Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand links mit Hämatom sowie Hämatome im Bereich des Gesäßes und der Arme erlitten hat.
2. Sie haben am 21.08.2003, in Landeck, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY, dadurch, dass Sie im Fahrzeug einen Fahrgast mehr als zugelassen mitführten, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit sowie mit überhöhter Geschwindigkeit eine Stopptafel überfahren und schleuderten, gegen eine Betonleitwand stießen, und sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, wobei A. N. leichte Verletzungen erlitt, den Genannten fahrlässig leicht am Körper verletzt.
3. Sie haben am 12.08.2003 in Haiming, zum Nachteil der OMV-Tankstelle Ötztaler-Höhe, gemeinsam mit den abgesondert verfolgten A. M. und B. N. als Mittäter sich Treibstoff im Wert von Euro 55,65 mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern.
Er habe hiedurch begangen:
1. das Vergehen, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB
2. das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Z 1) StGB
3. das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB
Er wurde nach § 84 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.10.2003, Zahl 36 Hv 135/03k und des Bezirksgerichtes Imst vom 26.02.2003, Zahl 2U 1/04g, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
II.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, Zahl 23 Hv59/05s, wurde er für schuldig befunden,
1. dadurch, dass er sich mit R. K., S. A., M. A., K. M. und H. J. im Juli 2004 verabredeten, bei der Begehung von Einbruchdiebstählen und schweren Diebstählen in den Bezirken Imst, Landeck und Reutte, teilweise in den Bezirken Innsbruck-Land, Kufstein und Innsbruck-Stadt, sowie in Eschenlohe/Deutschland arbeitsteilig zusammenzuwirken und solche nicht nur geringfügigen Diebstähle arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung auszuführen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an einer solchen als Mitglied beteiligt.
2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und in wechselnder Beteiligung nachangeführte fremde bewegliche Sachen in einem Euro 300,00 übersteigenden Wert nachgenannten Geschädigten teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die angeführten Taten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGb) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung und die angeführten Diebstähle bzw Diebstähle durch Einbruch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen begangen haben und zwar
vom 16. auf 17.07.2004 in I., Verfügungsberechtigten der Firma S. Bau GesmbH ein Brecheisen unerhobenen Wertes aus einem Baucontainer, in den sie nach Aufzwicken des Vorhangschlosses gelangt sind. vom 16. auf 17.07.2004 in Ö. ?B., Verfügungsberechtigten der Firma R. ?L., allenfalls vorzufindende Wertgegenstände und Bargeld aus deren Räumlichkeiten, in die Sie nach Einschlagen eines Fensters mit einem Pflasterstein gelangt waren
vom 16. auf 17.07.2004 in A., Verfügungsberechtigten der Firma I. Fliesenstudio, allenfalls vorzufindendes Bargeld und Wertgegenstände aus deren Räumlichkeiten, in die sie durch Entriegeln eines Fensters eingedrungen waren.
vom 16. auf 17.07.2004 in I., einem unbekannten Verfügungsberechtigten, eines unbekannten Baufahrzeuges ein Brecheisen unerhobenen Wertes aus einer auf der Ladefläche deponierten versperrten Werkzeugkiste
vom 16. auf 17.07.2004 in I., Verfügungsberechtigten der Tabak Trafik C. Zigaretten im Wert von Euro 95,00, Rubbellose unerhobenen Wertes und Bargeld im Wert von Euro 360,00 aus der Tabak Trafik, in die sie nach Aufbrechen der Eingangstür mit einem Brecheisen gelangt waren.
zwischen 17. und 19.07.2004 in Z., Verfügungsberechtigten der Firma P., allenfalls vorzufindendes Bargeld und Wertgegenstände aus einem Baucontainer, in den Sie nach Aufbrechen eines Fensters gelangt waren
vom 27. auf 28.07.2004 in R., Verfügungsberechtigten der Firma T., allenfalls vorzufindendes Bargeld und Wertgegenstände aus deren Büroräumlichkeiten, in die Sie nach Entriegeln eines Fensters eingestiegen waren.
vom 27. auf 28.07.2004 in R., Verfügungsberechtigten der Firma G. einen Bargeldbetrag in Höhe von Euro 300,00, durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten
vom 27. auf 28.07.2004 in S., Verfügungsberechtigten der Firma V. Servicecenter GmbH, 8 Flaschen Motoröl der Marke Mobil im Wert von rund Euro 84,00 aus deren Räumlichkeiten in die sie nach Einschlagen eines Fensters gelangt waren
vom 01. auf 02.08.2004 in N., Verfügungsberechtigten der Firma KFZ-Werkstätte S., Bargeld in Höhe von Euro 179,30 aus deren Büroräumlichkeiten, in die Sie nach Entriegeln eines gekippten Fensters eingedrungen waren
vom 10. auf 11.08.2004 in N., Verfügungsberechtigten der Firma G. einen Bargeldbetrag in Euro 5,96 durch Aufbrechen des Kaffeeautomaten
vom 10. auf 11.08.2004 in S., Verfügungsberechtigten der Firma S. Holz Tirol Bargeld in Höhe von Euro 612,98, Einfachdukaten im Wert von Euro 1.3848,00, eine Digitalkamera der Marke Canon Power Shot S 20x, im Wert von Euro 1.000,00, Bargeld aus einer Kaffeekasse in Höhe von Euro 150,00, 6 Schlüssel und 4 Tankkarten a Euro 50,00 aus deren Büroräumlichkeiten, in die Sie nach Aufzwängen eines gekippten Fensters eingedrungen waren und nach Aufbrechen versperrter Schubladen und Nachsperren von Büroschränken mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln
vom 10. auf 11.08.2004 in S., Verfügungsberechtigten der Firma Sägewerk S., allenfalls vorzufindendes Bargeld und Wertgegenstände aus deren Räumlichkeiten, in die Sie nach Aufdrücken eines gekippten Fensters gelangt waren.
vom 12. auf 13.07.2004 in S., Verfügungsberechtigten der Firma W. A. 30 1 Dieseltreibstoff durch Abzapfen mittels eines Schlauches aus einem LKW
vom 12. auf 13.07.2004 in W., Verfügungsberechtigten der Firma KFZ M. Bargeld in Höhe von Euro 7.100,00 aus deren Büroräumlichkeiten, in die Sie mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels eingedrungen waren
vom 13. auf 14.07.2004 in S., Verfügungsberechtigten der Firma W. A. 30 1 Dieseltreibstoff durch Abzapfen mittels eines Schlauches aus einem LKW
vom 19. auf 20.07.2004 in Z., Verfügungsberechtigten der Firma M. D. und Co S. KEG Bargeld in unerhobener Höhe aus einer in deren Büroräumlichkeiten aufbewahrten versperrten Handkassa, wobei sie in die Büroräumlichkeiten nach Entriegeln eines Fensters gelangt waren am 21.07.2004 in Z., Verfügungsberechtigten der Firma Autoverwertung Gebrüder H. Bargeld in Höhe von Euro 100,00 aus einer in deren Büroräumlichkeiten aufbewahrten versperrten Registrierkasse, wobei Sie in die Büroräumlichkeiten durch Einschlagen eines Fensters gelangt waren
zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt von Juli 2004 bis Anfang August 2004 Verfügungsberechtigten der Firma S.-Transporte in Tarrenz 30 1 Dieseltreibstoff durch Abzapfen mittels eines Schlauches aus einem LKW
vom 26. auf 27.07.2004 in M., Verfügungsberechtigten der Firma KFZ D. Bargeld in Höhe von Euro 250,00 aus deren Räumlichkeiten, in die sie nach Einschlagen der Verglasung der Eingangstüre gelangt waren vom 28. auf 29.07.2004 in M., Verfügungsberechtigten des Würstelstandes Y. Bargeld in unerhobener Höhe aus deren Würstelstand, in den Sie nach Aufdrücken eines Fensters mit einem Schraubenzieher gelangt waren
am 14.08.2004 in I., Verfügungsberechtigten der Firma P. Erdbewegung und Transporte GmbH Dieseltreibstoff in unbekannter Menge durch Abzapfen mittels eines Schlauches aus einem LKW
vom 07. auf 08.07.2004 in I., Verfügungsberechtigten der Firma L. C. K. -Baustoffwerke Bargeld in Höhe von Euro 1.000,00 aus deren Räumlichkeiten, in die Sie nach Einschlagen eines Fensters mit einem Ziegelstein eingedrungen waren
zu einem nicht mehr näher bestimmten Zeitpunkt in der Zeit zwischen März und April 2004 in I., Verfügungsberechtigten der Firma F. GmbH rund 20 Stück Propangasflaschen aus deren Firmenareal, in das Sie nach Aufschneiden eines Maschendrahtzaunes gelangt waren zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang Juli 2004 in R., Verfügungsberechtigten der Firma T. Transportbeton 30 1 Dieseltreibstoff aus einem Firmenfahrzeug durch Abzapfen mittels eines Schlauches aus einem LKW.
Weiters haben der Berufungswerber, R. K., S. A. und M. A. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar
1.
in W., vom 12. auf 13.07.2004 den Führerschein des H. M.
2.
vom 10. auf 11.08.2004 in N., einen Zulassungsschein für den Anhänger der Marke Wandl mit dem Kennzeichen XY und einen Zulassungsschein für das Kennzeichen XY Verfügungsberechtigten der KFZ-Werkstätte S.
Er habe hiedurch begangen:
1.
das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB
2.
das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 1, und 2. Fall, 12, 15 StGB
3. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB
Er wurde hiefür nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB in Anwendung des § 28 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 01.02.2005, zu 27 Hv 168/04y zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 14.08.2004, 09.35 Uhr bis 07.09.2004, 09.35 Uhr angerechnet.
Neben dieser zuletzt ausgesprochenen Gerichtsverurteilung wurde der Berufungswerber im Jahre 2004 wegen Untreue (Landesgericht Innsbruck, Zahl 23Hv 81/2004z), sowie im Jahre 2005 wegen Diebstahl, Nötigung sowie Raufhandel (Landesgericht Innsbruck, Zahl 27 Hv 168/2004j) zu sechs bzw drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Weiters wurde der Berufungswerber im Jahre 2004 vom Bezirksgericht Imst wegen § 83/1 StGB (Körperverletzung) sowie im Jahre 2004 vom Landesgericht Innsbruck wegen §§ 83, 84 StGB verurteilt.
Im Jahr 2004 war der Berufungswerber vom 14.08.2004 bis 07.09.2004 in Vorhaft, vom 07.09.2004 bis 22.09.2004 in Verwahrungshaft und vom 22.09.2004 bis zur vorzeitigen Entlassung am 16.01.2006 in Strafhaft. Am 23.02.2006 beantragt er bei der Bezirkshauptmannschaft Imst die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B.
Aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht hat der Berufungswerber ? wie oben ausgeführt ? am 07.05.2004, am 27.07.2004 sowie am 01.08.2004 ein Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst seine Lenkberechtigung entzogen war.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist.
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Aktenkundig sind im gegenständlichen Fall mehrere Verurteilungen des Berufungswerbers wegen § 83 Abs 1 StGB sowie die drei ? oben angeführte - verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung. Als bestimmte Tatsachen im obgenannten Sinn gelten auf Grund der Aufzählung in § 7 Abs 3 FSG die Vergehen des Berufungswerbers nach §§ 83f StGB und die verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen nach § 1 Abs 3 FSG.
In Bezug auf die Verwerflichkeit ist als besonders schwerwiegend anzusehen, dass der Berufungswerber wiederholt ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung in Betrieb genommen hat. Diese Handlungen bergen in sich ein beträchtliches Gefahrenpotential und lassen auf eine sehr gedanken- und verantwortungslose Einstellung schließen. Weiters war zu bedenken, dass er innerhalb der letzten 5 Jahre in wiederholtem Maße und bis zur Inhaftierung am 14.08.2004 gegen die Rechtsordnung schwerwiegend verstoßen hat. Die Vielzahl der Rechtsbereiche, in welchem die Übertretungen vom Berufungswerber gesetzt wurden, ist nichts anderes als der Ausdruck dafür, dass der Berufungswerber nicht gewillt ist, sich an rechtliche Bestimmungen in verschiedenen Bereichen zu halten und dass er diesbezüglich einen tiefgreifenden Charaktermangel aufweist. Der Berufungswerber wurde am 16.01.2006 aus der Strafhaft vorzeitig entlassen und hat am 23.02.2006 einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B bei der Bezirkshauptmannschaft Imst gestellt. Auf Grund obiger Ausführungen kann beim Berufungswerber nicht auf ein die Verkehrszuverlässigkeit indizierendes Wohlverhalten oder eine nicht zur Gewalttätigkeit neigende Sinnesart geschlossen werden. Seine sorglose Einstellung zu gesetzlichen Bestimmungen überhaupt lässt den berechtigten Schluss zu, dass er in absehbarer Zeit nicht gewillt sein wird, sich an rechtliche Vorschriften im allgemeinen und an verkehrs- und kraftfahrrechtliche Regelungen im besonderen zu halten.
Im Hinblick auf seine Ausführungen in der Berufung, wonach er für seine berufliche Tätigkeit einen Führerschein benötigen würde, wird der Berufungswerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach welcher private und berufliche Umstände bei der Entziehung oder Erteilung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben.
Die Erstbehörde hat es daher zu Recht als erwiesen angesehen, dass auf Grund des Vorliegens der Begehung der genannten Straftaten und Verwaltungsstraftaten durch den Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 FSG nicht mehr gegeben ist und die Lenkberechtigung für die beantragte Klasse derzeit nicht erteilt. Ebenso wie die Erstbehörde geht die Berufungsbehörde davon aus, dass mit dem Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit vor Ablauf des 30.09.2007 nicht gerechnet werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Imst zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.