TE UVS Tirol 2005/06/13 2005/20/1513-1

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn S. O., XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. A. A., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.4.2005, Zl FSE-933-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Mandatsbescheid vom 28.12.2004 wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, Zl 705-4a-1574-2003-FS, gemäß den §§ 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 25 und 29 des Führerscheingesetzes wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung (1.7.2005) entzogen und gleichzeitig gemäß § 25 Abs 1 FSG ausgesprochen, dass dem Berufungswerber danach bis zum 30.4.2006 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde für die Dauer der Entzugszeit gemäß § 32 FSG ein Lenkverbot bezüglich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen. Auch wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs 1 FSG während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde die Anordnung getroffen, dass zusätzlich ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sei und dass diesen Anordnungen vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen sei und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen ende. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, bleibe die Lenkberechtigung bis zum Vorliegen eines solchen Gutachtens entzogen.

 

In der Begründung dieses Bescheides verwies die Erstbehörde darauf, dass sich der Berufungswerber am 18.12.2004 um 02.10 Uhr in Angerberg gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er ein näher bezeichnetes Fahrzeug gelenkt habe und obwohl er verdächtigt gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Durch die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO gelte er gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde vorgebracht, dass der Vorwurf der Alkotestverweigerung unzutreffend sei. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die 16 monatige Entzugsdauer unangemessen hoch sei.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging einerseits im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ein mit 25.4.2005 datiertes Straferkenntnis, Zl VA-933-2004, mit welchem der Berufungswerber wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO bestraft wurde. Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gab die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorstellung gemäß §§ 7 und 24 bis 26 FSG keine Folge und führte aus, dass der angefochtene Mandatsbescheid unverändert aufrecht bleibe. In der Begründung wurde auf das vorerwähnte Straferkenntnis verwiesen. Die dort geahndete Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO stelle eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar und sei gemäß § 25 Abs 3 FSG im gegenständlichen Fall die Entziehungsdauer mit mindestens 4 Monaten festzusetzen. In Bezug auf die im Gegenstandsfall festgesetzte Entzugsdauer wurde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber bereits 4 Alkoholdelikte im Straßenverkehr innerhalb von nur 6 Jahren gesetzt habe und ihm die Lenkberechtigung für eine Dauer von schon insgesamt 14 Monaten entzogen worden sei.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren bekämpft der Berufungswerber das vorerwähnte Straferkenntnis lediglich wegen der Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe (Euro 3.000,00). Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wendet sich der Berufungswerber gegen die exorbitant lange Entzugsdauer. Der Berufungswerber sei subjektiv der Meinung gewesen, dass er im Rahmen der Amtshandlung alles richtig gemacht habe und zwei verwertbare Messergebnisse vorliegen würden. Der Berufungswerber habe sich weder absichtlich noch wissentlich der Amtshandlung bzw dem Alkomattest entziehen wollen. Es sei jedoch richtig, dass offensichtlich kein zweites verwertbares Messergebnis zu Stande gekommen sei, weshalb mit der Berufung lediglich die Höhe der festgesetzten Entzugsdauer bekämpft werde. Der Einschreiter habe sich bereits zu einer Nachschulung angemeldet und werde nach erfolgter Nachschulung unverzüglich die vorgeschriebene verkehrspsychologische Stellungnahme als auch ein amtsärztliches Gutachten einholen.

 

Wenn die belangte Behörde davon spreche, dass bereits vier Alkoholdelikte im Straßenverkehr innerhalb von nur 6 Jahren gesetzt worden wären, so müsse schon darauf hingewiesen werden, dass der Vorfall aus dem Jahr 1999 als Grenzfall 0,8 Promille angesehen werden müsse und ein Vorfall aus dem Jahre 2000 ?Minderalkohol betroffen habe. Es wäre daher mit einer Entzugsdauer von 10 Monaten das Auslangen zu finden gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2...

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis vom 25.4.2005 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO bestraft. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde daher seitens des Berufungswerbers eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt.

 

Gemäß § 26 Abs 3 FSG beträgt die Mindestentzugsdauer in diesem Fall 4 Monate.

 

Soweit bezüglich der im Gegenstandsfall zum Entzug der Lenkberechtigung führenden Übertretung seitens des Berufungswerbers darauf hingewiesen wird, dass er sich in einem Irrtum befunden habe, sind ihm die Ausführungen im erwähnten Straferkenntnis, die Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens Kufstein sowie in der Stellungnahme an die Erstbehörde vom 19.2.2005 entgegen zu halten. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber bei der Durchführung des Alkomatests zunächst zwei ungültige Versuche durchgeführt hat. Nach einer entsprechenden Belehrung habe der dritte Messvorgang einwandfrei funktioniert und sei das erste verwertbare Ergebnis erzielt worden (0,79 mg/l AAK). In der Folge sei er dahingehend belehrt worden, dass es genau desselben Vorganges noch einmal bedürfe und dass, wenn dies nicht der Fall sei, als Verweigerung des Alkotests gewertet werde. In der Folge sei der Berufungswerber nicht mehr gewillt gewesen, ein weiteres Mal in das Mundstück zu blasen, um den begonnen Messvorgang beenden zu können. Er habe sich stur gestellt, unkooperativ gewirkt und geantwortet, dass es ihm reiche, dass er jetzt drei Mal hinein geblasen habe und dass dies reichen müsste. Es sei darauf hin ein weiteres Mal eine Aufklärung über die entstehenden Folgen erfolgt und dass es noch eines gültigen Versuches bedürfe, was vom Berufungswerber zur Kenntnis genommen worden sei. Aufgrund dessen kann von einem Irrtum auf Seiten des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Verweigerung des Alkotests nicht gesprochen werden. Beim Berufungswerber bestand ein massiver Verdacht bezüglich einer Alkoholbeeinträchtigung aufgrund deutlicher Alkoholisierungssymptome. Das Verhalten des Berufungswerbers ist als in hohem Maße verwerflich anzusehen, dies insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigen Vorlebens des Berufungswerbers.

 

In Bezug auf das bisherige Vorleben des Berufungswerbers ist, soweit für die Entziehungsdauer von Belang ist, folgendes festzuhalten:

 

Im Jahre 1999 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen eines Alkodelikts auf die Dauer von 4 Wochen entzogen. Im Jahre 2000 wurde im Zusammenhang mit der Begehung einer Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG der Entzug der Lenkberechtigung angedroht. Aufgrund von Alkodelikten wurde in weiterer Folge die Lenkberechtigung vom 27.12.2001 bis 27.5.2002 sowie vom 12.9.2002 bis 12.5.2003 entzogen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Die mehrfache Entziehung der Lenkberechtigung sowie die einmalige Androhung der Entziehung konnten den Berufungswerber nicht davon abhalten, ca eineinhalb Jahre nach dem Ende des vorangegangenen Entzugs der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt zu setzen, wobei der Berufungswerber eine Übertretung beging, welche (im Rahmen der Alkodelikte) die schwersten Rechtsfolgen nach sich zieht.

 

Durch Alkohol beeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations, Beobachtungs und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufrieden stellend auszuüben. Beim Berufungswerber liegt offensichtlich eine verwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten vor und ist er aufgrund dessen über einen längeren Zeitraum hindurch jedenfalls als nicht verkehrszuverlässig anzusehen. Unter Einbeziehung der Vorentzüge sowie unter Bedachtnahme dessen, dass vom Berufungswerber ein Verweigerungsdelikt gesetzt wurde, erscheint die von der Erstbehörde angenommene Dauer der Verkehrszuverlässigkeit (16 Monate) als nicht unangemessen hoch.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Im, Jahre 1999, wurde, Lenkerberechtigung, wegen, eines, Alkoholdelikts, auf, die Dauer, von 4, Wochen, entzogen. Im, Jahre 2000, Entzug der Lenkerberechtigung im, Zusammenhang, mit, Übertretung, nach §14 Abs.8 FSG, angedroht. Aufgrund von, Alkoholdelikten, Lenkerberechtigung, von 27.12.2001, bis 27.5.2002, sowie, vom 12.9.2002 bis 15.12.2002, bis 15.2.2002, entzogen. Unter, Einbeziehung der Vorentzüge, unter Bedachtnahme, auf, ?Verweigerungsdelikt? 16, Monate, Dauer, nicht unagemessen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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