TE UVS Salzburg 2006/06/27 34/10503/11-2006th

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller  über die Berufung von Herrn Gerhard F. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.01.2006, Zahl 30406/751/8185/9-2006, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Begründung :

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

?I.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau entzieht hiermit Herrn Gerhard F., geb. 21.10.1961, gemäß § 24 Abs.1 Z.1 und 26 Abs.3 i.V.m. § 7 Abs.1 und 3 Z.4 des Führerscheingesetzes (FSG) 1997 BGB1. 1 Nr. 120/1997 i.d.g.F. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B, beurkundet mit Führerschein Nr. 2005/JO/002592, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. am 05.10.2005, für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides.

II.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau entzieht hiermit Herrn Gerhard F., geb. 21.10.1961, gemäß § 24 Abs.1 Z.1 und 26 Abs.3 i.V.m. § 7 Abs.1 und 3 Z.4 des Führerscheingesetzes (FSG) 1997 BGB1. 1 Nr. 120/1997 i.d.g.F. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ? beurkundet mit Führerschein Nr. 2005/JO/002592, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. am 05.10.2005, für die Dauer von weiteren sechs Wochen, und zwar unmittelbar im Anschluss an die Entziehung gemäß Spruchpunkt 1., und zwar ohne Unterbrechung der Entziehung.

 

 

III.

Der zitierte Führerschein ist gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vorzulegen.

IV.

Gleichzeitig verbietet die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hiermit Herrn

Gerhard F. gemäß § 32 Abs.1 Z.1 des Führerscheingesetzes 1997 BGB1. 1 Nr. 120/1997 i.d.g.F. für die Zeit bis zum Ende der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges.

V.

Auf Grund § 24 Abs.3 FSG wird weiters angeordnet, dass sich Herr Gerhard F. bis zum Ende der Entziehung der Lenkberechtigung sich auf eigene Kosten einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer hiezu gemäß § 36 Abs.2 Z.1 FSG 1997 ermächtigten Stelle zu unterziehen hat. Wird diese Anordnung nicht fristgerecht befolgt oder wird die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

VI.

Einer gegen diesen Bescheid allfällig eingebrachten Berufung wird gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.?

 

In der dagegen durch seine Rechtsvertreter rechtzeitig erhobenen Berufung wird vom Berufungswerber  zunächst die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 3.6.2006 bestritten, da er an der Hinterlegungsadresse R.straße 5/2 in Bischofshofen weder gemeldet noch aufhältig gewesen sei. Auch bestreitet er seine Lenkereigenschaft am 15.12.2004 und bringt dazu vor, dass er mit der Strafsachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Villach vereinbart habe, die Strafe im Namen und Auftrag des tatsächlichen Lenkers vorab zu bezahlen. Die Anordnung der Nachschulung in Punkt V. sei gesetzwidrig, da ihm die Lenkberechtigung erstmalig entzogen worden sei. Zur Entziehung zu Spruchpunkt II. wird die Geschwindigkeitsmessung in Abrede gestellt und überdies die Verfassungswidrigkeit der auf Basis des Immissionsschutzgesetzes-Luft erlassenen Geschwindigkeitsverordnung der Landeshauptfrau von Salzburg behauptet. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird moniert.

 

In der Sache fand am 4.4.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, die am 26.5.2006 fortgesetzt wurde. Die Berufungsverhandlung wurde gemeinsam mit dem zuständigen Senatsmitglied im parallel anhängigen Strafberufungsverfahren zu Zahl UVS -5/12.227 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 10.1.2006) durchgeführt.

 

Dabei wurde zur Geschwindigkeitsermittlung vom 15.12.2004 (Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 3.6.2005) der anzeigende Polizeibeamte der Landesverkehrsabteilung Klagenfurt als Zeuge einvernommen und erstattete zur Geschwindigkeitsmessung vom 18.10.2005 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 10.1.2006) ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger ein Gutachten. Verlesen wurden der beigeschaffte Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Villach, sowie eingeholte Meldebestätigungen, Zustellnachweise und der Eichschein des Videogeschwindigkeitsmesssystems VKS 3.0.

 

Der Berufungswerber  gestand ein, dass er an der Adresse R.straße 5/2 in Bischofshofen seit 28.6.2004 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei und er die hinterlegte Strafverfügung am 9.6.2005 beim Postamt behoben habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 35 FSG  durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung fest:

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen,

Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Nach § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder

die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten

Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

 

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Nach Abs 4 leg cit darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

 

Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG gilt als bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache im Sinn des Abs. 1 unter anderem, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 1. ausdrücklich zu verbieten,

 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen

eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

 

Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 3.6.2006, Zahl S-19888/04- M, wegen eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 15.12.2004 auf der A 10 Tauernautobahn bei Villach um 52 km/h (Übertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO) bestraft.

 

Die Strafverfügung wurde dem Berufungswerber  p.A. R.straße 5/2 in Bischofshofen mit RSa-Brief zugestellt und nach zwei Zustellversuchen mit Beginn der Abholfrist am 8.6.2005 beim Postamt Bischofshofen hinterlegt, wo er die Sendung am 9.6.2005 behoben hat. Die Behauptung in der Berufung, dass er an dieser Adresse keine Abgabestelle aufgewiesen habe widerspricht der Aktenlage und seinen Angaben in der Berufungsverhandlung. Tatsächlich weist der Berufungswerber laut zentralem Melderegister seit 2004 an der genannten Adresse seinen Hauptwohnsitz auf, an dem er sich nach eigenen Angaben auch regelmäßig aufhält.  Es ist somit von einer gültigen Abgabestelle auszugehen und ist die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 8.6.2005 rechtswirksam erfolgt. Da der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung  unbestritten kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist diese mit 22.6.2005 in Rechtskraft erwachsen.

 

Auf sein nunmehriges Vorbringen, dass tatsächlich ein anderer Lenker die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen habe, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr einzugehen, da die Entziehungsbehörde in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung an den Spruch der Strafbehörde gebunden ist. Dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einvernahme der Strafsachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Villach war daher nicht stattzugeben.

 

Auch hinsichtlich des Ausmaßes der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Berufungsbehörde keine Bedenken. Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren (Einvernahme des anzeigenden Polizeibeamten, Vorlage des Eichscheines) ergab, dass die Geschwindigkeit durch Videomessung mit dem geeichten System VKS 3.0 von einem erfahrenen Beamten der Verkehrsabteilung Klagenfurt unter Berücksichtigung der vom Eichamt festgelegten Fehlertoleranzen ermittelt wurde. Die Angaben des Zeugen sind glaubwürdig und bestehen an der gemessenen Geschwindigkeit (152 km/h bei erlaubten 100 km/h)  somit keine Zweifel.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 15.12.2004 eine in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführte Übertretung begangen hat. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat nach Erlangung der Akten durch die Bundespolizeidirektion Villach im September 2005 das vorliegende Entziehungsverfahren rechtzeitig eingeleitet. Die in Spruchpunkt I. ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers im Ausmaß von 2 Wochen entspricht daher dem § 26 Abs 3 FSG.

 

Der Berufungswerber hat weiters am 18.10.2005 auf der A 10 Tauernautobahn bei Hallein als Lenker eines Kraftfahrzeuges neuerlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h begangen (151 km/h bei erlaubten 100 km/h). Er wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 10.1.2006, Zahl 30406/369-16213-2005, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft bestraft. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde zwischenzeitlich mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 12.6.2006, Zahl UVS- 5/12.227/8-2006, rechtskräftig abgewiesen.

 

Die Geschwindigkeitsermittlung erfolgte hier ebenfalls mittels des geeichten Systems VKS 3.0, wobei im Ermittlungsverfahren dazu ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger ein Gutachten erstattete (abgedruckt im zit. Berufungserkenntnis zu Zahl UVS-5/12.227/8- 2006), dem der Berufungswerber nicht entgegentreten konnte. Die Berufungsbehörde hegt daher auch hier keine Zweifel am Ausmaß der gemessenen Geschwindigkeit.

 

Bei den in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführten Übertretungen kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsübertretung an, maßgeblich ist lediglich das dort angeführte Ausmaß und die Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel. Es sind daher auch Übertretungen von Geschwindigkeitsverordnungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bei Zutreffen der in § 7 Abs 3 Z 4 FSG angeführten Voraussetzungen bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit gemäß Abs 1 leg cit ausschließende Tatsachen, die Sonderfälle der Entziehung gemäß § 26 Abs 3 FSG begründen. Es geht daher auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere.

 

Die vorliegende Geschwindigkeitsübertretung vom 18.10.2005 ist demgemäß als zweite Übertretung gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren anzusehen, weshalb auch die in Spruchpunkt II. ausgesprochene zweite Entziehung von sechs Wochen im unmittelbaren Anschluss an die erste Entziehung von zwei Wochen wegen der Übertretung vom 15.12.2004 (Spruchpunkt I.) rechtmäßig ist.

In diesem Fall war gemäß § 24 Abs 3 FSG auch zwingend die begleitende Maßnahme (Nachschulung) anzuordnen. Es geht daher auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere.

 

Die Ausführungen zur fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers gelten gemäß § 32 Abs 1 FSG sinngemäß auch für das Lenken der dort angeführten Kraftfahrzeuge, weshalb auch gegen das in Spruchpunkt VI. ausgesprochen Lenkverbot keine Bedenken bestehen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
Entziehung der Lenkberechtigung, Übertretung von Geschwindigkeitsverordnungen, Verkehrszuverlässigkeit, Sonderfälle der Entziehung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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