TE UVS Tirol 2005/01/14 2004/17/206-1

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Veröffentlicht am 14.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. P., vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. T. A., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.09.2004, Zl FSE-601-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab 19.09.2004, auf sechs Monate herabgesetzt wird.

 

Alle anderen Auflagen bleiben jedoch aufrecht.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.09.2004 zu Zl FSE-601-2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zehn Monaten, gerechnet ab 19.09.2004, entzogen. Es wurde ihm verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges  Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung zu Lenken und es wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben, welche jedoch mit Bescheid vom 19.10.2004 zur selben Geschäftszahl wie der erste Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

 

In diesem Bescheid ist begründet, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dies sei am 19.09.2004 um ca 01.36 Uhr im Gemeindegebiet von Fügen auf der B169, Höhe Strkm 6,000, geschehen. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein Wert von 0,58 mg/l festgestellt worden. Außerdem stehe fest, dass der Berufungswerber bereits am 20.08.2003 eine gleichartige Übertretung begangen hatte. Weiters führt dieser Bescheid aus, dass es sich bei den erwiesenen bestimmten Tatsachen, wenn man sie einer Wertung unterziehe, um ein besonders verwerfliches Verhalten handle. Man hege daher keine Bedenken gegen die Annahme, der Vorstellungswerber werde erst 10 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei als bestimmte Tatsache das Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vor. Hierbei hat der Lenker eine Übertretung nach § 99 Abs 1b zu verantworten. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen, da der Lenker nicht nur sich selbst, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer einer großen Gefahr aussetzt. Es ist auch richtig, dass der Berufungswerber 13 Monate zuvor ebenfalls sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und hierfür die Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung von einem Monat erhielt.

 

Nach § 7 Abs 5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

Es liegen somit im gegenständlichen Fall zweimalige Übertretungen nach § 99 Abs 1 StVO vor. Für die erste hat der Berufungswerber einen Monat Lenkentzug als Maßnahme erhalten. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass nunmehr mit sechs Monaten Entziehungszeit als erzieherische Maßnahme das Auslangen gefunden werden kann. Wenn nun die Behörde, die das erstinstanzliche Erkenntnis verfasst hat, als Untermauerung ihrer Entzugszeit von zehn Monaten das Erkenntnis vom 24.08.1999 zu Zl 99/11/0216 heranzieht, ist darauf zu verweisen, dass in jenem Verfahren der Beschwerdeführer mehrere Alkoholdelikte in der Vergangenheit begangen hat und ihm nunmehr der Führerschein für 21 Monate entzogen wurde. Dies ist mit dem gegenständlichen Fall nicht zu vergleichen.

 

Die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht und ist die Berufungsbehörde der Ansicht dass dies auch beim Ausspruch der Entziehungszeit in der Höhe von sechs Monaten ausreichend berücksichtigt wird.

 

Es wird darauf hingewiesen dass es sich bei der Entziehungsmaßnahme um keine Strafe sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Es, liegen, im, gegenständlichen, Fall, zweimalige, Übertretungen, § 99 Abs 1 StVO, vor, Für, erste, hat, Berufungserwerber, einen, Monat, Lenkentzug, als, Maßnahme, erhalten, Berufungsbehörde, geht, davon, aus, dass, nunmehr, mit, sechs, Monaten, Entziehungszeit, als, erzieherische, Maßnahme, Auslagen, gefunden, werden, kann
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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