Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn A. E., geb XY, W. N. XY, vd Herrn KR H. E., XY 18, N., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.07.2007, Zl 4-1/855-5-07, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides an den Berufungswerber, entzogen wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I. von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Lenkberechtigung für sämtliche Klassen für den Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.
Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verhängt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde das Recht, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zum machen, aberkannt.
Unter Spruchpunkt IV. wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und die Anordnung erteilt, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.
In der mit 20. Juli 2007 datierten Berufung bringt der von seinem Vater vertretene Berufungswerber vor wie folgt:
Vorab möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich unabhängig von meiner Person, meiner öffentlichen Funktionen und nicht nur als Vater sondern als Rechtlicher Vertreter von Herrn A. E. geb XY, Ihnen eine sachliche wahrheitsgetreue Stellungnahme zu den Vorfällen von A. E. zur Kenntnis bringen möchte.
(Anmerkung dazu: mir ist klar eine Vertretung kann grundsätzlich nur durch einen RA geschehen, jedoch bei einem jungen Menschen mit ca Euro 1.800,00 Brutto und mit kleiner Wohnung ist das finanziell nicht möglich!!)
Pos 1) Stellungnahme zum 1. Vorfall- September 2006 - Hr. W.
a)
Hr. W. hat A. E. mit seinem PKW stark geschnitten
b)
E. hat bei der Klärung des Vorfalles leider aus Ärger den PKW von Hr. W. beschädigt.
c) Selbstjustiz ist klar ein Fehlverhalten von A. E. man hat sich geeinigt der Schaden wurde von Ihm sofort bezahlt!
Pos 2) Stellungnahme zum 2. Vorfall- Jänner 2007 - D. K.
a) Anzeige durch Fr. D. K. bei der Polizei Oberau wegen Fahrverhalten und Nötigung durch A. E.
b) E. hat selbst nach diesem Vorfall bei der Polizeiinspektion Wörgl Meldung gemacht und wollte sich dabei rechtfertigen sofern eine Anzeige vorliegt- dasselbe auch bei der Polizeiinspektion Oberau.
Anmerkung dazu: dieser Schritt ist A. E. kurioserweise zu Lasten gekommen, denn die Angaben von Frau D. K. über das Kennzeichen und Farbe vom PKW usw waren völlig falsch.
c) Niederschrift von A. E. - Pol.Insp. Oberau
Lt Aussage von A. E. ist seine Aussage - Niederschrift in sachlichem und offenem Gespräch vom Inspektor aufgenommen worden - ohne jeden besonderen Hinweis auf weitere Maßnahmen - Folgewirkung etc Tatsache ist:
Revierinspektor Herr O. hat Herrn A. E. keine Kopie von der Niederschrift gegeben (A. E. - nur seine Niederschrift unterzeichnet)
ein eigener Bericht wurde durch den Revierinspektor verfasst und zur strafrechtlichen Beurteilung an den Staatsanwalt weitergeleitet und im gleichen Zug eine Meldung an die BH-Kufstein mit dem Hinweis eine besondere Überprüfung gemäß § 7 FSG erscheint angebracht! in dieser Sache nicht unerwähnt lassen, dass leider bei der Terminvereinbarung für die Protokollaufnahme zwischen Rev.Insp. O. und A. E. bereits ein Problem aufgetreten ist, da A. E. einmal aus betrieblichen Gründen und einmal aus privaten Gründen (Meisterkurs in IBK) nicht sofort einen Termin abklären konnte! Aussage des Rev.Insp: Was er für eine "Pip?n" ist
Nachfrage und Vorschlag für Möglichkeit eines anderen Termins kamen von A. E. Es wurde ein neuer Termin vereinbart.
Pos. 3) 3. Vorfall 2005 (Fahrerflucht)
Es wurde dazumal ein kleiner Parkschaden verursacht und erst nach 2-3 Tagen von A. E. gemeldet. (keine sofortige Meldung - Fahrerflucht)
Pos. 4) Feststellung bei der Gerichtsverhandlung, am 11. Juni 2007 in IBK.
a) Ich habe unseren Fam Urlaub in J. abgebrochen und habe bei der Gerichtsverhandlung nur als Zuhörer teilnehmen können!
b) A. E. wurde zwar von RA. Hr. Dr. H. B. (Rechtsschutzversicherung) vertreten, vorab hat er bereits Euro 500,00 nur die Vertretung bezahlt.
b) die Verhandlung wurde von Richter Mag. A. M. in einem derart lautstarken einschüchternden Ton geführt - zB zu A. E. "Mit welchem Recht spielen Sie Polizist -finden Sie das normal" usw - ich konnte nicht verstehen dass der RA von A. E. gegen eine solche persönliche Niedermachung keinen Einwand erhob, so dass ich dagegen Einspruch erhoben habe. Resultat, mit dem lauten Hinweis, durch Richter Mag. A. M. bei nochmaliger Wortmeldung muss ich den Saal verlassen.
c) Die Wortmeldung von A. E. - dass viele Dinge nicht dem Sachverhalt entsprechen blieben leider vom Richter ohne wenn und aber unbeantwortet
d) Allein die Aussage der Klägerin D. K. war maßgeblich - die Handlung von D. K. sowie unrichtige Angaben, unberechtigtes öffnen der Autotür bei A. E., falsches Fahrverhalten von D. K. und Hinweis mit der Hand vor dem Kopf (Vogel) wurden nicht wirklich berücksichtigt.
e) Aussage v Richter A. M. - wir können ja Berufung einlegen und meine Zukunft als Laienrichter bei Richter Dr. V. wird er auch noch abklären
f) Wir haben von einer Berufung abgesehen -weil einmal einen Stempel dann ist er im Prinzip schon drauf.
Pos 5) Persönliche Daten A. E. betreffend Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit:
E. ist eigentlich ein vorsichtiger Autofahrer und kein Autorowdy. In den vergangenen 2 Jahren hat er einen Werkmeisterkurs in IBK besucht.
Mit dem PKW ca 3 mal in der Woche - Niederau - IBK und retour. Rund 28.000 km in den 2 Jahren gefahren - einzig allein findet das Kurvenschneiden auf der Wildschönauer - Straße bei A. E. berechtigterweise kein Verständnis.
Vergangene Woche vom 07. bis zum 15.Juli 2007 - 3.500 km. Urlaubsfahrt mit dem PKW nach Schweden ohne Vorkommnisse. Berufliche Existenz - als Elektro - Betriebsmeister bei S. K. sollte A. E. unter Umständen auch bei Störfällen rasch zur Verfügung stehen. Weiters ist in der betrieblichen Instandhaltung ein flexibler Arbeitseinsatz unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln mit eigenem PKW erwünscht!
A. E. hat keinen Unfall verursacht und grundsätzlich kam letzten Endes keine Person (nur PKW dazumal) zu schaden. Sein eigenwilliges Handeln sich selber rechtfertigen zu können ist ihm inzwischen eine große Lehre. In Summe -Kosten von rund 4-5.000 Euro verursacht und das bei ca 1400,00 Euro - Nettoverdienst!!
In Abwiegung und Berücksichtigung dieser wirklich wahrheitsgetreuen Darstellung der Vorfälle und der nicht geringen Strafe von Euro 1.500,00 sowie der betrieblichen Existenzproblematik die damit verbunden ist ersuche ich Sie die Berufung zu unterstützen. A. E. bedauert sein Fehlverhalten und möchte sich dafür entschuldigen!!
Nochmals mit der Bitte auch einem jungen Menschen eine Chance zur Verbesserung seiner Situation zu gewähren stelle ich das Ansuchen den Entzug des Führerscheins aus dieser Sicht zumindest auf 3 Monate zu kürzen!
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Entzugsdauer.
Fest steht, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.07.2007, Aktenzeichen 37 Hv 99/07d, rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, am 11.01.2007 im Bereich der K.-B. -Straße im Gemeindegebiet von W. die D. K. wiederholt durch Gewalt, nämlich indem er mit seinem Fahrzeug der Marke Seat Ibiza mit amtlichen Kennzeichen XY (A) die Genannte überholt und sich mit seinem Fahrzeug knapp vor ihrem Fahrzeug wieder in die rechte Spur eingeordnet und sohin ihre Fahrspur "geschnitten" zu haben, zu einer Handlung, nämlich zum starken Abbremsen und weiters zum Ausweichen auf einen rechts der Fahrbahn befindlichen Parkstreifen genötigt zu haben. Er habe hiedurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen und wurde nach dieser Bestimmung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Euro 15,00 bestimmt, sodasss die gesamte Geldstrafe Euro 3.000,00 beträgt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurden 100 Tagessätze zu Euro 15,00 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
In diesem Urteil wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der Unbescholtenheit aufgrund eines einschlägigen Delikts, welches diversionell erledigt wurde, nicht in Frage kommt. Dabei handelte es sich um einen ähnlich gelagerten Fall (Auseinandersetzung im Straßenverkehr zwischen Fahrzeuglenkern Anzeige wegen Nötigung und Sachbeschädigung) aus dem Jahre 2006 (Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 23.10.2006 nach § 90c Abs 5 StPO Diversion nach Zahlung einer Geldbuße durch den Berufungswerber). Der Aussage des Berufungswerbers selbst vom 07.09.2006 vor der PI O. ist dabei zu entnehmen, dass er auch in diesem Fall einen anderen Fahrzeuglenker durch mehrmaliges Abbremsen zum Stehenbleiben gezwungen hat. Überdies erfasste der den Lenker an seinem T-Shirt und stieß mit dem Knie gegen die Fahrertüre.
Weiters scheint der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO (Fahrerflucht) aus dem Jahre 2005 verwaltungsstrafvorgemerkt auf.
Die Ausführungen in der Berufung zu diesen Vorfällen gehen allesamt ins Leere, zumal es sich um rechtskräftige Entscheidungen/Erledigungen handelt. Dennoch war der Berufung Folge zu geben:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Wenn jemand nach § 7 Abs 3 Z 10 FSG eine strafbare Handlung ua gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung) begangen hat, gilt dies ebenfalls als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1.
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 25 Abs 3 FSG beträgt die Mindestdauer der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit 3 Monate.
Die Behörde I. Instanz hat die Dauer des Entzuges von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides grundsätzlich zu Recht mit dem besonders gefährlichen und rücksichtlosen Verhalten des Berufungswerbers beim Lenker eines Kraftfahrzeuges (§ 7 Abs 3 Z 3 FSG), dem ähnlichen Vorfall aus dem Jahre 2006 sowie der Verwaltungsübertretung aus dem Jahre 2005 begründet.
Die Berufungsbehörde vertritt dazu, gestützt auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.08.1999, 99/11/0188, 24.04.2001, 99/11/0197) die Meinung, dass bei einer, unter Verwendung eines KFZ erfolgten Nötigung im Straßenverkehr, wie im oben zitierten Urteil geschildert, jedenfalls auch von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 10 FSG gesprochen werden kann.
Grundsätzlich ist die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) zufolge § 25 Abs 3 FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten (vgl etwa VwGH 23.04.2002, 2001/11/0149). Wird, wie im gegenständlichen Fall, die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit beginnend mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides verfügt, muss Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden also noch zumindest für drei Monate ab Erlassung des Berufungsbescheides vorliegen, um rechtmäßig eine Entziehung aussprechen zu können.
Daraus ergibt sich, dass bei der hier gewählten Spruchformulierung (ab Rechtskraft des Bescheides) die Berufungsbehörde, zumal der angefochtene Bescheid erst mit Zustellung der Berufungsentscheidung (zumindest an die belangte Behörde) in Rechtskraft erwächst, uU aufgrund des zwischen der Entscheidung der Behörde I. Instanz und der Berufungsentscheidung liegenden Zeitraumes, eine schon aus diesem Grunde abweichende Entscheidungsgrundlage vorfindet. Je später die Berufungsentscheidung nämlich erfolgt, umso größer ist die Zeitspanne zwischen der Setzung der Tat und dem Beginn des Entzuges der Lenkberechtigung und verlängert sich damit bei unveränderter Entzugszeit logischerweise auch die prognostizierte Zeit der Verkehrsunzuverlässigkeit. Es war daher im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass zwischen der Entscheidung der Behörde I. Instanz und der Berufungsentscheidung ein ungefährer Zeitraum von zwei Monaten liegt.
Ausgehend vom Tatzeitpunkt (11.01.2007) ergäbe sich bis zum Ende der sechsmonatigen Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Berufungswerbers (bei einer angenommenen Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde mit etwa Anfang September) eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von ca 14 Monaten. Die von der Erstbehörde dargelegten Wertungskriterien können die angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und damit die ausgesprochene Entziehungsdauer aber nicht tragen:
Der Behörde I Instanz ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten besonders verwerflich ist (hier gilt auch zu berücksichtigen, dass die Tat gegen eine Frau mit einem Kind im Fahrzeug, gesetzt wurde und ein immenses Gefahrenpotenzial aufweist. Auch dem Umstand, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt, wurde völlig zu Recht Rechnung getragen.
Grundsätzlich ist auch das Verhalten des Berufungswerbers seit Tatbegehung zu berücksichtigen. Wenngleich der Berufungswerber seit dieser Zeit weder bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein noch bei PI O. nachteilig in Erscheinung getreten ist, kann dieser Umstand nicht übermäßig bewertet werden, zumal der Berufungswerber bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.05.2007 von der Einleitung des Entzugsverfahrens sowie der Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck in Kenntnis gesetzt wurde. Die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Ansicht, dass das Wohlverhalten des Berufungswerbers seit Anfang Jänner 2007 bis (nunmehr) Ende August 2007 nicht gänzlich unbeachtet bleiben darf.
Vergleicht man nun jene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der Begehung von Delikten im Sinne des § 7 Abs 3 Z 8 bis 10 FSG, in denen er eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von in etwa einem Jahr und mehr als nicht gesetzeskonform erachtet hat, zeigt sich die Notwendigkeit, die Entziehung der Lenkberechtigung, auch wenn die Taten noch so verwerflich sind, nicht als Strafe, sondern als eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen, zu sehen (siehe etwa VwGH 22.02.2000, 99/11/0341 uva).
So hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom 28.06.2001, 2001/11/0114, ausgesprochen, dass selbst im Falle einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (Trommelfellperforation mit bleibendem (geringem) Hörverlust und Tinnitus rechts, Prellungen am ganzen Körper), versuchter schwerer Nötigung (Drohung mit dem Tod) sowie unbefugter Führung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe und einer damit verbundenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten (diese wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren beding nachgesehen) bei einem hier Unbescholtenem der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde erst mehr als 18 Monate nach der begangenen Tat seine Verkehrsunzuverlässigkeit wieder erlangen, nicht gefolgt werden könne. Vielmehr sei im Lichte der bisherigen Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deutlich früher als 18 Monate nach seiner strafbaren Handlung die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Auch im Erkenntnis vom 27.05.1990, 98/11/0198 kommt der VwGH zum Ergebnis, dass selbst bei einer schweren Körperverletzung und eines versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt bei einem hier ebenfalls Unbescholtenen selbst bei Nichtberücksichtung seines Wohlverhaltens von der Tatbegehung bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme (relevanter Zeitraum infolge der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens lediglich ca 1 Monat), der von der belangten Behörde gezogene Schluss, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von rund 15,5 Monaten ab dem strafbaren Verhalten wieder erlangen, verfehlt sei. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Wertung der Tat hätte die belangte Behörde zur Annahme einer wesentlich kürzeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers gelangen müssen (vgl zur dieser Thematik auch VwGH 30.06.1992, 91/11/0124).
Berücksichtigt man zusammenfassend den Umstand, dass die Berufungsbehörde ca zwei Monaten nach der Behörde I. Instanz entschieden hat und damit verbunden der seit der Tat verstrichenen Zeit doch eine zumindest eingeschränkte Bedeutung zuzumessen ist, kommt das nunmehr vorliegende Ergebnis in etwa den Erwägungen in der Entscheidung der Behörde I. Instanz gleich.
Die Berufungsbehörde kommt sohin im Sinne einer vorzunehmenden Prognose zum Schluss, dass der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers bereits nach drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den Berufungswerber, erwartet werden kann.
Zumal sich, wie bereits einleitend bemerkt, die gegenständliche Berufung nur gegen die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. ausgesprochene Entzugsdauer richtete, ist die unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Nachschulung und Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens in Rechtskraft erwachsen und einer Prüfung durch die Berufungsbehörde entzogen. Aus Sicht der Berufungsbehörde bleibt sohin lediglich anzumerken, dass die im angefochtenen Bescheid auf Seite 3 angeführten Erwägungen der Behörde I. Instanz durchaus schlüssig und nachvollziehbar erscheinen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.