TE UVS Tirol 2008/02/12 2008/20/0427-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. A.S. über die Berufung des Herrn A.E., H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.01.2008, Zl 704-4-21-2008-FSE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern abgeändert, als die zitierte Rechtsgrundlage § 7 Abs 3 Z 3 FSG aus dem Spruch eliminiert wird.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellten Führerschein vom 01.02.2001, Zl 704-4-2822-2000-FS) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für alle Klassen entzogen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt die §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 3, 7 Abs 3 Z 6 lit a, 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 3 und 35 FSG. Die Dauer des Entzuges wurde mit 4 Monaten, gerechnet ab dem 27.12.2007, festgesetzt. Weiters wurde gemäß § 22 Abs 1 FSG ein Lenkverbot im Bezug auf das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung ausgesprochen.

 

Gemäß § 30 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wurde dem Berufungswerber auch das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt worden sei, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.

 

In der Begründung stützte sich die Erstbehörde auf einen Vorfall vom 12.09.2007. Dabei habe der Berufungswerber in der Wildschönau auf der L 3 den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt hat, wobei er nicht nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 50 km/h überschritten habe und das Rechtsfahrgebot missachtet habe, indem er eine näher angeführte Kurve geschnitten und dann auch einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht nicht Platz gemacht, sondern vielmehr das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht auch noch überholt habe.

 

Er sei deshalb nicht mehr verkehrszuverlässig, weil er trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und dabei ein Verhalten gesetzt habe, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw habe er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Rechtsvorschriften verstoßen.

 

Mit der Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Der Berufungswerber sei zum wiederholten Male durch besonders verkehrsauffälliges Verhalten aufgefallen (Vorfall vom 05.09.2006, Vorfall vom 01.11.2007 sowie Bestrafung wegen § 4 Abs 5 StVO, Fahrerflucht, im Jahre 2005).

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung. Mit dieser ersuchte er, die Entzugsdauer von vier Monate auf drei Monate zu verkürzen. Er habe leider den Fehler begangen, ohne gültige Lenkberechtigung sein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Im Bezug darauf, dass er ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht überholt habe, gebe er an, dass ihm vorkomme, dass er dies nicht getan habe.

 

Er habe den Bescheid (gemeint wohl das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 03.09.2007, Zl 2007/22/2027-2) leider zu oberflächlich gelesen. Er sei der Meinung gewesen, dass er seinen Führerschein (samt Mopedausweis) innerhalb einer Woche abgeben könne und müsse, aber bis dahin noch fahren dürfe. Leider habe er sich da getäuscht. Am 13.09.2007 habe er den Führerschein zumindest ohne zweite Aufforderung abgegeben. Er habe zwischenzeitlich eine Nachschulung gemacht, eine verkehrspsychologische Untersuchung gemacht. Er sei auch beim Augenarzt gewesen und habe ein amtsärztliches Gutachten erhalten. Er habe schon viel Geld benötigt und habe derzeit Gespräche (alle zwei Wochen) bei einem Verkehrspsychologen. Mittlerweile sei ihm bewusst, dass sein Verhalten nicht richtig gewesen sei. An seinem Arbeitsplatz sei der Führerschein sehr wichtig, da er manchmal zu elektrischen Anlagen hinkommen müsse, um beispielsweise Reparaturen durchzuführen. Auch in der Freizeit sei der Führerschein für ihn sehr wichtig (Musikschule, Einkaufen, Kurs), Entlastung der Eltern. Aufgrund der verschiedenen Zusammenhänge wie Familie, Beruf, Einsicht der Fehler und Schulungen ersuche er, dass der Führerschein nur auf drei Monate entzogen werde.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, in welchem sich auch eine Kopie des zuvor angeführten Berufungserkenntnisses befindet.

 

Einer Niederschrift vom 15.01.2008, die am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufgenommen wurde, ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber wegen des Vorfalls vom 12.09.2007 rechtskräftig bestraft wurde. Dabei wurde ihm eine Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 vorgeworfen. Ein weiterer Vorwurf betraf eine Übertretung nach § 37 Abs 4 Z 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, wegen der über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 726,00 verhängt wurde. Schließlich wurden dem Berufungswerber Übertretungen (zwei Fälle) nach § 26 Abs 5 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine (Gesamt-)strafe von Euro 150,00 verhängt. Schließlich wurde ihm eine Übertretung nach § 7 Abs 3 StVO angelastet und über ihn eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO in Höhe von Euro 30,00 verhängt. Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

 

Diese Entscheidung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.07.2007, Zl 4-1/855-5-2007, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für sämtliche Klassen für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde ein Lenkverbot in Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verhängt. Auch wurde das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung angeordnet. Auch wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG auferlegt.

 

Die Erstbehörde bezog sich dabei auf ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.07.2007, mit welchem der Berufungswerber rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, am 11.01.2007 in Wörgl eine Verkehrsteilnehmerin wiederholt durch Gewalt, nämlich durch Überholen und Hineinschneiden zu einer Handlung, nämlich zum stark Abbremsen und weiters zum Ausweichen auf einem rechts neben der Fahrbahn befindlichen Parkstreifen genötigt zu haben, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen zu haben und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen in Höhe von jeweils Euro 15,00, bestraft (bedingte Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 1 StGB hinsichtlich eines Teiles der Strafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 03.09.2007 insoweit Folge, als die Entzugsdauer von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung an den Berufungswerber, herabgesetzt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

1.

...

2.

verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.

...

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

...

6. ein Kraftfahrzeug lenkt,

a)

trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)

wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

...

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Im Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung ist die Führerscheinbehörde an die rechtskräftige Erledigung des demselben Vorfall zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens (allenfalls auch gerichtlichen Verfahrens) gebunden.

 

Eine Bestrafung nach § 99 Abs 2 lit c StVO (wegen Begehung einer Übertretung als Lenker eines Fahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern) erfolgte nicht. Dies bedeutet, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG jedenfalls nicht vorliegt. Allerdings hat der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG verwirklicht, da er einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat.

 

Es liegt somit eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers vor, welche gemäß § 25 Abs 3 erster Satz FSG zu einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten führt.

 

Die Festsetzung einer Entziehungszeit im Ausmaß von vier Monaten erscheint im gegenständlichen Fall keinesfalls unangemessen hoch. Der Berufungswerber räumte ein, den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 03.09.2007 nur oberflächlich gelesen zu haben. Dies sei der Grund, weshalb er (zwei Tage nach Zustellung dieses Berufungsbescheides) trotz Entzuges der Lenkberechtigung einen PKW gelenkt habe. Bereits in dieser Rechtfertigung des Berufungswerbers ist eine grobe Sorgfaltswidrigkeit zu sehen. Der Berufungswerber wusste von dem bei der Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung. Mit dem erwähnten Berufungserkenntnis wurde darüber entschieden und wurde auch (in Fettdruck) bereits auf der Seite 1 dieser Entscheidung im Spruch zum Ausdruck gebracht, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides an den Berufungswerber, entzogen wird. Es bedurfte daher nicht des Durchlesens des (insgesamt 8 Seiten) umfassenden Bescheides, sondern nur des Durchlesens des vier Zeilen umfassenden Spruches, um Kenntnis davon zu erlangen, dass mit der Zustellung dieses Berufungsbescheides die Lenkberechtigung entzogen ist.

 

Der Spruch ließ keinerlei Zweifel im Bezug auf das Wirksamwerden des Entzuges. Im Übrigen wäre es im Falle des Bestehens von Zweifeln Sache des Berufungswerbers gelegen gewesen, sich durch Nachfrage bei der Behörde über die von ihm zu setzenden Schritte zu erkundigen. Insofern ist das Lenken des PKWs am 12.09.2007 als besonders verwerflich anzusehen.

 

Darüber hinaus ergibt sich auch aufgrund des in der Anzeige dargestellten und letztlich mit mündlich verkündigten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel geahndeten Fahrverhaltens, dass der Berufungswerber bei der Einhaltung maßgeblicher Verkehrsvorschriften in einem erheblichen Ausmaß die erforderliche Sorgfalt vermissen lässt. Dies gilt insbesondere im Bezug auf die Übertretungen gemäß § 26 Abs 5 StVO, welche mit einer Gesamtstrafe geahndet wurden. Wenn der Berufungswerber diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 10.11.2007 im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren (zusammengefasst) ausführt, dass er das Blaulicht nicht gesehen habe, aber weitergefahren sei, da er sich keiner Schuld bewusst war, so begründet dies sogar Bedenken in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit. Selbst wenn der Berufungswerber mit den diesbezüglichen Ausführungen zum Ausdruck bringen wollte, dass er den Anhalteversuch nicht auf sich bezogen hätte, vermag ihm dies nicht zu helfen, zumal die in der Anzeige dargestellten Umstände Anhaltspunkte dafür vermissen lassen, dass ein anderer Fahrzeuglenker gemeint gewesen sein könnte.

 

So fehlte es etwa an einem Hinweis darauf, dass der Berufungswerber das Blaulicht gar nicht wahrgenommen habe. Wenn er aber das Blaulicht des Einsatzfahrzeuges gesehen hat, hätte er auch sein Fahrverhalten dementsprechend darauf abstellen müssen. Dabei geht insbesondere das zweimalige Missachten des § 26 Abs 5 StVO geht zu Lasten des Berufungswerbers.

 

Unter Bedachtnahme auf den Vorentzug (siehe das zuvor erwähnte Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 03.09.2007) sowie unter Bedachtnahme auf die dargelegten Ausführungen kommt eine Herabsetzung auf die Mindestentzugsdauer nicht in Betracht.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Die, Festsetzung, einer, Entziehungszeit, im, Ausmaß, von, vier, Monaten, erscheint, im, gegenständlichen, Fall, keinesfalls, unabgemessen, hoch
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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