Eine "Flucht" einer Frau mit einem Fahrzeug vor einer sich wild gebärdenden Horde von offensichtlich betrunkenen Jugendlichen, obwohl eine Streifung bzw. Kontakt zwischen Kfz und Person nicht auszuschließen war, ist keine iS d § 7 Abs. 1 zu wertende Tatsache, die an der Verkehrszuverlässigkeit der Lenkerin zweifeln lässt.