TE UVS Tirol 2005/08/22 2005/20/1699-1

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Veröffentlicht am 22.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn S. T. F., K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S. D., Dr. H. A., Mag. C. D., K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.5.2005, Zahl 4-1/392-05, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit einem Antrag vom 15.12.2004 begehrte der Berufungswerber bei der Erstbehörde die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B sowie B und E.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Erstbehörde diesen Antrag gemäß § 3 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 7 lit a und Z 12 des Führerscheingesetzes ab.

 

In der Begründung verwies die Erstbehörde zunächst darauf, dass dem Berufungswerber laut Mitteilung der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, in der Bundesrepublik Deutschland die Lenkberechtigung mit 14.10.1998 ?endgültig hinsichtlich aller Klassen aus Österreich? entzogen worden sei. Mittlerweile habe der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt. Laut den diesbezüglichen Meldeunterlagen sei er seit 6.12.2004 in K., XY-Straße, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Abmeldung in der Bundesrepublik Deutschland sei jedoch erst mit 10.1.2005 erfolgt. Der Berufungswerber habe den gegenständlichen Antrag bereits zuvor gestellt.

 

Weiters verwies die Erstbehörde darauf, dass auf Grund näher angeführter Verurteilungen eine Tendenz im Hinblick auf die Begehung von gravierenden Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz (Betäubungsmittelgesetz) erkennbar sei und dass der Berufungswerber trotz endgültig entzogener Lenkberechtigung immer wieder Kraftfahrzeuge lenke. Auch habe er nicht davor zurückgeschreckt, einen gefälschten Führerschein zu verwenden.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde zunächst außer Streit gestellt, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum Probleme mit Drogen gehabt und in dieser Zeit auch ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge gelenkt habe. Die Erstbehörde habe jedoch nicht gewürdigt, dass diese Vorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Der Berufungswerber blicke nunmehr auf eine bereits mehrere Jahre andauernde totale Drogenabstinenz zurück. Der Berufungswerber habe bereits vor über einem Jahr in Deutschland ein Gutachten bei der amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahrereignung zur Frage seiner Fahrtauglichkeit in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten sei zu dem (entscheidenden) Ergebnis gelangt, dass der Berufungswerber ?die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges zur Gruppe 1 im Verkehr erfülle und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?.

 

Allein dieses Gutachten konterkariere die Ausführungen der Behörde zur angeblichen Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers mit Verweis auf § 7 Abs 1 FSG. Der Berufungswerber habe zwar, wie oben bereits eingeräumt worden sei, in der Vergangenheit Fahrzeuge ohne Lenkberechtigung gelenkt, dies aber niemals in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand. Schwere strafbare Handlungen, wie in § 7 Abs 1 Z 2 ausgeführt, seien von ihm ebenso wenig begangen worden.

 

Eine Betrachtung des Gesamtverhaltens des Berufungswerbers über einen Zeitraum der letzten 4,5 Jahre, in denen der Berufungswerber gänzlich ?clean? gewesen sei, müsse zum Schluss führen, dass eine Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht (bzw nicht mehr) vorliege. Zumindest könne auf Grund dieser Gesamtschau nicht ohne weiteres eine Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden. Die Drogenvergangenheit des Berufungswerbers dürfe schließlich, ohne diese in irgendeiner Weise verharmlosen zu wollen, nicht dazu führen, dass ihm für alle Zeiten der Weg zur Erlangung einer Lenkberechtigung abgeschnitten werde.

 

Die Behörde hätte jedenfalls weitere Erhebungen (Einforderung von medizinischen Abstinenznachweisen, SV-Gutachten und dgl mehr) pflegen müssen, um Gewissheit zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit zu erlagen. Ein im Sinne des AVG ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sei aber offensichtlich nicht im Sinn der Behörde gelegen gewesen. Anders sei das Schreiben der Behörde vom 11.2.2005, in dem, ohne dass der Berufungswerber ein einziges Mal einvernommen worden wäre, bereits von einer notwendigen Führerscheinsperre die Rede gewesen sei und in dem dem Berufungswerber angekündigt worden sei, dass eine nicht fristgerechte Äußerung als Zurückziehung seines Antrages gewertet werden würde, nicht zu erklären. Daraus ergebe sich die Voreingenommenheit der Behörde im Sinne einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG. Die rechtswidrige Vorgangsweise der Erstbehörde werde als Verfahrensmangel gerügt. Ebenso der Umstand, dass der Berufungswerber niemals aufgefordert worden sei, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

 

Die Behörde werfe dem Berufungswerber weiters vor, am 1.9.2004 ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, nachdem es sich bei dem vom Berufungswerber mitgeführten tschechischen Führerschein um eine Totalfälschung gehandelt habe. Auch dazu hätte der Berufungswerber keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 

Tatsächlich habe sich der Berufungswerber nämlich auf eine Werbeeinschaltung in einer Tageszeitung hin zu Unterricht und Prüfung in einer Ferienfahrschule in Tschechien angemeldet und dort nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung schließlich den ? wie sich leider erst im nachhinein herausgestellt habe ? gefälschten Führerschein erhalten. Nachdem der Berufungswerber in völliger Unkenntnis, dass es sich bei dem Führerschein um eine Fälschung gehandelt habe, den Kursbetrag bezahlt habe, sei er selbst Opfer eines Betruges geworden. Mangels Kenntnis vom Fälschungstatbestand könne dies aber keine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Person des Berufungswerbers begründen. Der Berufungswerber habe schließlich lediglich versucht, auf legitime Weise im EU-Ausland eine Lenkberechtigung zu erlangen, wie dies Gang und Gebe sei.

 

Inwiefern beim Berufungswerber eine Tendenz im Hinblick auf die Begehung von gravierenden Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz (Betäubungsmittelgesetz) erkennbar sein solle, bleibe im Dunkeln. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs des Berufungswerbers hätte wohl ergeben, dass der Berufungswerber als verkehrszuverlässig im Sinne des Führerscheingesetzes einzustufen sei.

 

Ergänzend zur Berufung würden auch Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass der Berufungswerber davon ausgehen hätte müssen, dass es sich bei dem von ihm erworbenen tschechischen Führerschein um keine Fälschung handeln würde. Schließlich würde ein Attest der Frau Dr. A. M., welche eine permanente Drogenabstinenz des Berufungswerbers über einen Zeitraum von zumindest 2 Jahren bestätige, sowie weitere Unterlagen, die eine Drogenabstinenz des Berufungswerbers über mehrere Jahre beweisen würden, zur Vorlage gebracht.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die darin enthaltenen Unterlagen über das strafrechtlich relevante Vorleben des Berufungswerbers.

 

Aus der vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München der Erstbehörde übermittelten ?Fahrerlaubnisakte? ergibt sich folgendes:

Durch die Landeshauptstadt München wurde der Berufungswerber mit Bescheid vom 4.9.1998 ?die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen?. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, dass nach Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Amtsgerichtes München vom 12.12.1996 der Berufungswerber Drogen zum Eigenkonsum erworben habe und deshalb Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden hätten. Auch die Weigerung des Berufungswerbers, seine Fahreignung begutachten zu lassen, würden auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen.

 

Mit Urteil des Amtsgerichtes Erding vom 28.3.2000 und Urteilen des Amtsgerichtes München vom 20.11.2000 sowie vom 22.7.2002 wurden über den Berufungswerber jeweils Geldstrafen wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung verhängt.

 

Mit einem weiteren Urteil des Amtsgerichtes München vom 4.1.2001 wurde der Berufungswerber schuldig gesprochen, im Zeitraum Oktober 1999 bis Februar 2000 in mindestens 20 Fällen unerlaubt Betäubungsmittel (Kokain) zum Eigenkonsum erworben zu haben. Dadurch habe er gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen und wurde über ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, welche jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine weitere Bestrafung des Amtsgerichts München vom 22.7.2002 steht im Zusammenhang damit, dass der Berufungswerber am 12.7.2001 wiederum vorsätzlich ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, wobei er eine Radfahrerin fahrlässig am Körper verletzt habe. Dies wurde mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten geahndet, der Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Einer Anzeige der Kriminalpolizeistation Garmisch-Partenkirchen vom 7.12.2004 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 27.11.2004 als Lenker eines PKW?s kontrolliert worden sei, wobei er einen auf ihn ausgestellten tschechischen Führerschein mitgeführt habe, bei dem es sich um eine Totalfälschung gehandelt habe.

Der Berufungswerber ist seit 6.12.2004 in Kufstein gemeldet. Die Abmeldung bei der Meldebehörde (München) erfolgte am 13.1.2005.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung Personen ua nur dann erteilt werden, wenn sie verkehrszuverlässig sind.

§ 5 FSG regelt das Verfahren bei der Erteilung der Lenkberechtigung. Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

?

6. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

?.

11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

 

Bezüglich der Verurteilungen des Berufungswerbers nach dem (deutschen) Betäubungsmittelgesetz ist zunächst festzuhalten, dass diese Delikte nicht deckungsgleich sind mit den in § 7 Abs 3 Z 11 FSG idF BGBl I Nr 15/2005 angeführten strafbaren Handlungen nach dem (österreichischen) Suchtmittelgesetz, geht es doch bei letzterem vor allem um den Erwerb oder Besitz von Suchtgift (in großen Menge) im Zusammenhang mit dessen Inverkehrsetzung. Dazu kommt, dass die letzte Bestrafung wegen unerlaubten Erwerbs von  Betäubungsmitteln vom 4.1.2001 stammt und strafbare Handlungen aus den Jahren 1999 bzw 2000 umfasst. Auf Grund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes vermögen die oben angeführten Bestrafungen wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht zu begründen.

 

In § 7 Abs 3 Z 6 FSG ist dezitiert angeführt, dass das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache darstellt. Gemäß § 7 Abs 2 FSG sind bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen auch im Ausland begangene Verkehrsverstöße und strafbare Handlungen zu berücksichtigen und diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dies bedeutet, dass sich in Bezug auf den gegenständlichen Fall die Frage stellt, inwieweit die Bestrafung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung vom 22.7.2002 betreffend einen Vorfall vom 12.7.2001 (in Verbindung mit einer dabei begangenen fahrlässigen Körperverletzung) sowie das Lenken am 27.11.2004 unter Verwendung eines gefälschten Führerscheines, sowie unter Berücksichtigung der mehrfachen Bestrafung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung in den Jahren 1999 bis 2000 eine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.

 

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung im Falle der erstmaligen Tatbegehung ? unter Außerachtlassung übriger die Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigender Umstände ? eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer nahe der Mindeststrafe nach sich zieht und im Wiederholungsfall eine mehrmonatige Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist. Die Verwendung eines gefälschten Führerscheines stellt kein Delikt dar, welches im Deliktkatalog des § 7 Abs 3 FSG angeführt ist. Dieser Umstand ist allenfalls im Rahmen der Wertung bereits vorliegender Tatsachen  zu berücksichtigen.

 

Die bereits mehr als 4 Jahre zurückliegenden Delikte wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung lassen zwar erkennen, dass beim Berufungswerber die Neigung vorlag, diese Tat wieder zu begehen. Die Bestrafungen verlieren jedoch im Hinblick auf das lange Zurückliegen der Straftaten bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit an Gewicht. Der Vorfall vom 27.11.2004 stellt zweifellos als bestimmte Tatsache dar, welche eine Verkehrsunzuverlässigkeit und somit eine Sperrwirkung bei der Erlangung der Lenkberechtigung begründet. Allerdings kann die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht mit einer 9 Monate übersteigenden Dauer angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl Erk vom 12.12.2000, Zl 2000/11/0200, und vom 6.7.2004, Zl 2002/11/0108), dass eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 7 (nunmehr Z 6) FSG für sich allein nur in enger zeitlicher Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 1 FSG rechtfertigt, sodass nach Ansicht der Berufungsbehörde zum gegenwärtigen Zeitpunkt (nahezu 9 Monate nach dem letzten Lenken ohne Lenkberechtigung auch unter Berücksichtigung des Vorlebens eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht (mehr) gegeben ist.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Bezüglich, Verurteilungen, Berufungswerbers, nach, deutschem, Betäubungsmittelgesetz, festzuhalten, dass, diese, nicht, deckungsgleich, mit, den, in, FSG, angeführten, strafbaren, Handlungen, sind, dazu, kommt, zb, dass, die, letzte, Bestrafung, wegen, unerlaubten, Erwerbes, vom, 4.1.2001, stammt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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