Die Ansicht des Berufungswerbers, dass die Führerscheinbehörde an das Straferkenntnis insoweit gebunden sei, als dieses nur von einem Verdacht des Lenkens ausgehe, wird nicht geteilt. Eine solche Bindung besteht nur hinsichtlich des Umstandes der nicht gerechtfertigten Verweigerung der Ablegung des Alkotests. Hingegen stellt der ?Verdacht? im Sinne des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO kein wesentliches Tatbestandselement der Übertretung dar und muss nicht in den Spruch des Verwaltungsstraferkenntnisses aufgenommen werden; vielmehr genügt es, dass sich solches aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt (vgl VwGH 18.3.2005, 2002/02/0303). Weil dieser ?Verdacht? kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO darstellt, besteht auch keine diesbezügliche Bindung der Kraftfahrbehörde.