Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des M. H., XY-Weg 8, F., vertreten durch RA Dr. K. H., XY-Str. 27/II, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.06.2006, Zl VA-471-2006 und gegen den Führerscheinentzugsbescheid vom 30.05.2006, Zl 703-4-585-2006-FSE, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:
I.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Zl VA-471-2006 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 232,00, zu bezahlen.
II.
Gemäß § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wir die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Zl 703-4-585-2006-FSE als unbegründet abgewiesen.
Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.05.2006, Zl 703-4-585-2006-FSE die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges verboten. Ebenso wurde ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde nicht Folge gegeben. Dieser nunmehr angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass die Lenkberechtigung auch dann zu entziehen sei, wenn das KFZ lediglich zum Erwärmen in Betrieb genommen wird. Des Weiteren handle es sich im vorliegenden Fall um einen öffentlichen Parkplatz.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 07.05.2006 um ca 02:11 Uhr
Tatort: Neustift im Stubaital, auf der Waldrasterstraße 2a,
öffentlicher Parkplatz
Fahrzeug: PKW, XY
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l.?
Hierdurch habe er die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt wurde.
In seiner dagegen jeweils fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass es sich beim Tatort nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle. Die Amtshandlung sei vielmehr auf einem Privatparkplatz durchgeführt worden, welcher im Eigentum des Café C. stehe. Dieser könne weder während noch außerhalb der Öffnungszeiten von jedermann, sondern nur von Kunden der Fa S. oder des Café C., benützt werden. Der Parkplatz sei auch durch ein Hinweisschild gekennzeichnet und mit Abschlussketten versehen, welche den Parkplatz außerhalb der Öffnungszeiten unzugänglich machten. Des Weiteren wird das Messergebnis des Alkomattests sowie das Vorliegen entsprechender Ermächtigungen zur Durchführung desselben bestritten. Im Übrigen habe der Berufungswerber nie beabsichtigt, mit dem PKW zu fahren, vielmehr habe er ein Taxi verständigt. Aufgrund der niedrigen Temperaturen habe er aber gemeinsam mit seiner Freundin im PKW auf das Taxi gewartet. Da der Motor lediglich deswegen in Gang gesetzt wurde, um sich bis zum Eintreffen des gerufenen Taxis aufzuwärmen, läge keine Tätigkeit vor, die auf Ingangsetzung des Fahrzeuges und anschließenden Betrieb gerichtet war.
Der Berufungswerber beantragt die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Einvernahme des Herrn P. B., der Frau L. H., C. H., des Herrn A. G. sowie S. P. Des Weiteren wird die Einholung der Einsatzdokumentation vom 07.05.2006, die Einvernahme der einschreitenden Beamten sowie die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse und die Einholung von Rufdaten beantragt. Schließlich stellt der Berufungswerber den Antrag, in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ersatzlos zu beheben, in eventu das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie die Geldstrafe herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die erstinstanzlichen Akte der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu VA-471-2006 und FSE-585/2006, insbesondere in Anzeige der Polizeiinspektion Neustift samt Messprotokoll. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Zeugen C. P., RI S. S., L. H. sowie der Berufungswerber einvernommen. Des Weiteren wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und Lichtbilder sowie eine handschriftliche Skizze angefertigt. Vom Berufungswerber angefertigte Lichtbilder wurden zum Akt genommen. Ebenso wurde der Einschein vom 16.03.2005 eingeholt und Einsicht in die Ermächtigungsurkunde des RI S. S. vom 21.03.2006 genommen.
Auf die Einvernahme der Zeuginnen V. S., S. P. und C. H. konnte wegen geklärter Rechts- und Sachlage verzichtet werden. Selbiges gilt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Einholung von Rufdaten sowie der Einsatzdokumentation. Auf die Einvernahme der Zeugen P. B. und A. G. wurde ebenso verzichtet.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber befand sich am 07.05.2006 Uhr mit seiner Freundin L. H. im Café C. Nach der Sperrstunde um ca 02:00 Uhr wurde von L. H. telefonisch ein Taxi verständigt, wobei mitgeteilt wurde, dass dieses etwa eine halbe Stunde benötige. Bereits zuvor hatte Frau H. ein Taxi bestellt, welches in der Folge von einem anderen Gast des Café C. benutzt wurde. Aufgrund der leichten Bekleidung des Berufungswerbers und der bevorstehenden Wartezeit, begaben sich der Beschuldigte und seine Freundin in das am nördlichen Ende des dortigen Parkplatzes stehende Fahrzeug des Berufungswerbers. Das Fahrzeug war an der am Lichtbild 5 markierten Stelle mit der Windschutzscheibe zur Heckenbegrenzung am Parkplatz abgestellt.
Ebenfalls waren auf diesem Parkplatz mehrere Zivilfahrzeuge sowie ein Streifenfahrzeug der Polizeiinspektion Neustift abgestellt. Uniformierte Beamte sowie Zivilbeamte der Polizeiinspektion Neustift, welche zuvor ein Table-Dance Lokale kontrolliert hatten, kehrten auf den Parkplatz zurück, wobei diese sowohl vom Berufungswerber als auch von der Beifahrerin durch den Seiten- und Rückspiegel erkennbar waren. Die Beamten näherten sich über einen schmalen Weg, welcher einige Meter links vom Fahrzeug des Berufungswerbers auf den Parkplatz führt. Der Berufungswerber öffnete die Fahrertür und machte in der Folge durch lautes Schreien auf sich aufmerksam. Die Beamten waren zu diesem Zeitpunkt noch einige Meter entfernt. Der Berufungswerber hatte das Fahrzeug bereits zuvor gestartet und die Lüftung in Gang gesetzt, um den PKW zu beheizen, wobei der genaue Zeitpunkt des Startvorganges nicht feststellbar ist. Der Berufungswerber selbst gab aber an, sich schon etwa 10 Minuten bei laufendem Motor im Fahrzeug befunden zu haben. RI S. S. begab sich in der Folge zum Fahrzeug des Berufungswerbers und führte eine Personen- und Fahrzeugkontrolle durch. Nach Aufforderung wurde der Motor abgestellt. Im Zuge der Amtshandlung wurde auch zwischen RI P. und dem Berufungswerber ein Gespräch geführt, wobei dieser Beamte den Berufungswerber bereits zuvor zur Beendigung des Geschreies aufgefordert hatte. RI S. entfernte sich wegen Überprüfung der Dokumente zwischenzeitlich vom Fahrzeug des Berufungswerbers. Auch verließen die Zivilbeamten den Tatort.
In der Folge wurde der Berufungswerber zum Alkomattest aufgefordert. Dieser wurde sodann an Ort und Stelle mittels einem geeichten Messgerät der Marke Siemes Alcomat M 52052/A15, Geräte Nr W 05-582 durchgeführt, wobei um 02:28 Uhr ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l und um 02:30 Uhr ein Wert von 0,88 mg/l festgestellt wurde. Die Nacheichfrist des Messgerätes endet am 31.12.2007. Über Befragung nach der Menge des Alkoholkonsums gab der Berufungswerber an, 5 ? 6 Hefe Weißbier zu 0,5 l getrunken zu haben.
Der Messbeamte, RI S. S., verfügt über eine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.03.2006, Zl 1F-1001/06, welche auch die Durchführung von Atemalkoholuntersuchungen gemäß § 5 Abs 2 StVO umfasst.
Der gegenständliche Parkplatz stellt sich wie auf den Lichtbildern 1 ? 6 dar, wobei Lichtbild 1 die Zufahrt und Lichtbild 2 das sich bei der Einfahrt befindliche Hinweiszeichen zeigt. Dieses Hinweisschild trägt die Aufschrift ?PRIVATGRUND, Zufahrt für Kunden und Gäste Hypo-Bank, Café C., Supermarkt, Parken nur für die Dauer der Besorgung gestattet?. Weiters befindet sich auf der Hinweistafel der Zusatz: ?Bei Zuwiderhandlung erfolgt Besitzstörungsklage? (siehe Lichtbild 2).
Ein weiteres Hinweiszeichen befindet sich bei der Zufahrt zum hinteren Teil des Parkplatzes, wobei ein Halte- und Parkverbot samt Zusatz ?Zuwiderhandelnde werden kostenpflichtig abgeschleppt und wegen Besitzstörung zur Anzeige gebracht? abgebildet ist. Zwei weitere Zusatztafeln weisen darauf hin, dass für Kunden des Café C. und der Firma S. während der Dauer des Aufenthaltes eine Ausnahme besteht (Lichtbild 4). Bei der Einfahrt zum hinteren Teil des Parkplatzes befindet sich in unmittelbarer Nähe zum obgenannten Hinweisschild eine Absperrvorrichtung, welche aus einer längeren und einer kürzeren Eisenkette besteht (siehe Lichtbilder 6, 7, 8 und 9 sowie A bis C). Die Zufahrt erfolgt rechts von den auf Lichtbild 8 abgebildeten Mülltonnen (bei auswärts fahrender Fahrtrichtung), wobei sich am rechten Rand ein Pflock samt Kette befindet. Die Kette ist etwa 1,5 m in die Zufahrt des Parkplatzes spannbar.(Lichtbilder 8 und 9). Durch den Verschluss beider Kettenteile kann der Parkplatz unzugänglich gemacht werden (Lichtbilder A bis C). Im Tatzeitpunkt war der Parkplatz nicht durch diese Kettenteile versperrt.
Der festgestellte Sachverhalt unterliegt nachstehender Beweiswürdigung:
Feststellungen betreffend Tatzeit, Tatort und Fahrzeug basieren auf der Anzeige der Polizeiinspektion Neustift, welche sich widerspruchslos und unbestritten darstellt.
Den Angaben des Berufungswerbers war hinsichtlich dem Aufenthalt im Café C. und der Verständigung eines Taxis zu folgen, zumal sich diese Angaben mit jenen der Zeugin L. H. decken. Auch wurde dies im Zuge der Amtshandlung gegenüber dem Beamten P. geäußert. Der Berufungswerber gab selbst an, sich aufgrund der niedrigen Temperaturen ins Fahrzeug begeben und dieses zur Beheizung gestartet zu haben. Dass der Motor in Betrieb war entstammt ebenso den Angaben des Berufungswerbers, wie die Tatsache, dass er aus dem PKW hinausrief.
Diese Angaben decken sich weitgehend mit jenen der Zeugen RI P. und RI S., wobei letzterer detailliert und nachvollziehbar das Geschehen am Parkplatz schildern konnte. Die Angaben dieser Polizeibeamten sind durchwegs glaubwürdig und in sich schlüssig, sodass keinerlei Zweifel an deren Richtigkeit besteht. Daran vermögen auch die unterschiedlich angegebenen Entfernungen zum PKW des Beschuldigen nichts zu ändern, zumal sich diese zwischen 10 und 15 m bewegen und für die Beurteilung des vorliegenden Falles letztlich auch unerheblich sind. Wesentlich ist jedoch, dass die Beamten aus dieser Entfernung jedenfalls den Berufungswerber rufen hörten und auch den Berufungswerber mit laufendem Motor antrafen. Insgesamt sind diesbezüglich keinerlei Unklarheiten hervorgekommen und waren die Angaben der Polizeibeamten dem Sachverhalt unbedenklich zugrunde zu legen.
Der Abstellplatz des Beschuldigtenfahrzeuges ergibt sich aus den Angaben des Berufungswerbers, wobei dieser bestätigte, dass der PKW an der mit dem Pfeil markierten Stelle auf Lichtbild 5 abgestellt war. Der gesamte Ablauf der Amtshandlung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Angaben des RI S., welcher auch die Aufforderung zum Alkomattest aussprach. Der Test wurde mittels einem geeichten Gerät innerhalb der Nacheichfrist durchgeführt, sodass von der Richtigkeit der Messung ausgegangen werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Messbeamte, welcher über eine entsprechende Ermächtigungsurkunde verfügt, den gegenständlichen Alkomaten bestimmungsgemäß zu verwenden. Im vorliegenden Fall wurde auch eine Wartezeit von über 15 min eingehalten. Die Daten des Messgerätes ergeben sich einwandfrei aus dem vorliegenden Eichschein vom 16. März 2005. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine unsachgemäße Verwendung oder eine Funktionsstörung vermuten ließen, sodass die Bestreitung des Messergebnisses ins Leere geht. Auch gibt der Berufungswerber selbst an, dass beim Alkomattest keinerlei besondere Vorkommnisse gegeben hat. Der vom Berufungswerber angegebene Alkoholkonsum von etwa 3 Liter Weißbier ist des Weiteren auch durchaus geeignet, eine derartige Alkoholisierung zu bewirken. Im Übrigen ist einem zur Überwachung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organ die ordnungsgemäße Handhabung eines Alkomaten zuzubilligen.
Im Zuge eines durch die Berufungsbehörde durchgeführten Lokalaugenscheins wurden Lichtbilder angefertigt, worauf sich die Feststellungen betreffend der Örtlichkeit und den dort vorhandenen Hinweisschildern samt Absperrketten gründen. Des Weiteren gibt die in der mündlichen Berufungsverhandlung angefertigte Handskizze die Situierung des Parkplatzes, den Abstellplatz des Berufungswerbers sowie den von den Beamten benützten Weg wieder. Auf den vom Berufungswerber angefertigten Lichtbildern ist eindeutig erkennbar, dass durch die vorhandenen Kettenteile eine Abschrankung des Parkplatzes möglich ist. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
Die Feststellung, wonach der Parkplatz im Tatzeitpunkt unversperrt war, ergibt sich einerseits aus der Aussage des Berufungswerbers, welcher angab, dass der Parkplatz jeden Abend nach den Betriebszeiten verschlossen wird. Daraus ergibt sich aber weiter, dass er jedenfalls erst nach Verlassen der letzten Gäste versperrt werden kann. Da sämtliche einschreitende Polizeibeamten das Gelände mit Fahrzeugen verließen (sowohl während als auch nach der Amtshandlung), steht mit Sicherheit fest, dass der Parkplatz nicht mit der vorhandenen Kette verschlossen war.
Die Beweisanträge des Berufungswerbers hinsichtlich der Einvernahme der Zeugen V. S. und S. P. sowie A. G. konnten sämtlich abgewiesen werden, da der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ohnehin davon ausgeht, dass ein Taxi verständigt wurde und der Berufungswerber die Absicht hatte, mit diesem nach Hause zu gelangen. Für die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob auch ein weiteres Gespräch mit C. H. geführt wurde, zumal sich dieses Beweisanbot ebenso auf unstrittige Sachverhaltselemente, nämlich auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers, bezieht.
Die Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheines unter Beiziehung aller Beteiligter konnte unterbleiben, zumal ohnehin festgestellt wurde, dass der Parkplatz nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist. Auf die Einholung der Einsatzdokumentation sowie auf die Einvernahme sämtlicher einschreitender Beamter konnte wegen geklärter Sachlage verzichtet werden. Die Angaben der Beamten decken sich weitgehend mit jenen des Berufungswerbers, sodass keinerlei Widersprüchlichkeiten erkennbar sind. Zumal, wie nachstehend dargestellt werden wird, für die rechtliche Beurteilung Eigentumsverhältnisse unerheblich sind, konnte auch auf die Einvernahme des Zeugen P. B. verzichtet werden. Den Angaben, wonach der Parkplatz mehrfach als private Fläche gekennzeichnet ist, wurde ohnehin gefolgt. Die Einholung eine Gutachtens zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanayse konnte unterbleiben, zumal eindeutig feststeht, dass es sich hier um ein taugliches Mittel zur Messung des Atemalkohls handelt. Der Gerät ist überdies ordnungsgemäß geeicht.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 gilt die Straßenverkehrsordnung für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Gemäß Abs 2 gilt die StVO für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.
Für die Frage, ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt, ist nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund oder nach Widmungsverhälnissen, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen (vgl zB VwGH 31.03.2006, 2006/02/0009).
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht und eine faktische Benützung von jedermann möglich ist. Auch ist ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, sofern nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (vgl VwGH 20.07.2004, Zl 2002/03/0223; VwGH 23.03.1999, Zl 98/02/0343). (vgl VwGH 30.05.1997, 95/02/0401). Die Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis allein entzieht der Verkehrsfläche nicht den Charakter einer öffentlichen Straße (vgl VwGH 26.01.2001, Zl 2001/02/0008, VwGH 9.10.1978, ZfVB 1979/901). Eine derartige Auslegung würde dazu führen, dass immer schon dann eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vorläge, wenn zB Zufahrtsbeschränkungen, Parkbeschränkungen oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern durchbrochen werden (vgl VwGH 28.02.1995, Zl 94/11/0314).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der gegenständliche Parkplatz einerseits durch Hinweistafeln und andererseits durch eine Absperrvorrichtung gekennzeichnet ist. Wie festgestellt, trägt die Hinweistafel bei der Einfahrt die Aufschrift ?PRIVATGRUND, Zufahrt für Kunden und Gäste Hypo-Bank, Café C., Supermarkt, Parken nur für die Dauer der Besorgung gestattet?. Weiters befindet sich auf der Hinweistafel der Zusatz: ?Bei Zuwiderhandlung erfolgt Besitzstörungsklage?. Im vorderen Bereich des Parkplatzes befindet sich eine Absperrvorrichtung, welche durch 2 Kettenteile schließbar ist. Die zweite Hinweistafel im hinteren Teil des Parkplatzes zeigt ein Park- und Halteverbot samt Zusatz ?Zuwiderhandelnde werden kostenpflichtig abgeschleppt und wegen Besitzstörung zur Anzeige gebracht?. Die vorhandenen Zusatztafeln normieren wiederum eine Ausnahme für Kunden des Café C. und der Firma S. während der Dauer des Aufenthaltes.
Der Straßeneigentümer hat durch diese Hinweistafeln unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Benützung des gegenständlichen Parkplatzes nur einer bestimmten Personengruppe vorbehalten ist, wobei eine weitere zeitliche Einschränkung damit einher geht. Wie zuvor geschildert, kann aber der alleinige Umstand, dass ein abgrenzbarer Personenkreis von der Benützungsbeschränkung ausgenommen ist, nicht bewirken, dass eine Verkehrsfläche als Straße ohne öffentlichen Verkehr qualifiziert werden kann.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich weiters zu entnehmen, dass auch ein eingezäunter Gasthausparkplatz, der weiters mit einem Schild ?Parken nur für Gäste? gekennzeichnet ist, dennoch eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, weil jedermann die Möglichkeit hat, ?Gast? zu werden (vgl VwGH 17.03.1994, Zl 93/06/0263). Dies trifft auch auf den hier gegenständlichen Fall zu, zumal jedermann Gast des Café C. bzw Kunde der Hypo Bank oder der Fa S. werden kann. Die zeitliche Beschränkung ?für die Dauer des Aufenthaltes? bewirkt, dass der Parkplatz jedenfalls während der Öffnungszeiten des Café C. als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist. Dass die Einfahrt eines Parkplatzes grundsätzlich geschlossen und folglich unzugänglich gemacht werden kann, ändert an der Öffentlichkeit des Gästeparkplatzes nichts (ebenso VwGH 17.03.1994, Zl 93/06/0263). Auch der vorliegende Parkplatz ist mit einer Absperrvorrichtung versehen, sodass eine grundsätzliche Abschrankung möglich ist. Da diese Vorrichtung aber im Tatzeitpunkt nicht in Verwendung stand, ist der vorliegende Parkplatz unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO zu qualifizieren. Die Durchführung einer Atemalkoholmessung war daher zulässig.
Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Unter dem Begriff ?in Betrieb nehmen? ist bereits das Ingangsetzen des Motors zu verstehen. (VwGH 02.04.2004, Zl 2004/02/0045) Der Berufungswerber hat im vorliegenden Fall selbst angegeben, das Fahrzeug gestartet zu haben, um dieses zu beheizen. Es liegt daher bereits eine vollendete Inbetriebnahme iSd § 5 StVO vor. Die Intentionen des Berufungswerbers haben hierbei außer Betracht zu bleiben, zumal das Lenken als auch das ?in Betrieb nehmen? in alkoholisiertem Zustand gleichermaßen verboten ist. Der Berufungswerber wies ? wie festgestellt ? einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l auf, sodass er den Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise erfüllt hat.
Strafzumessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständlich missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Berufungswerber zweifelsfrei in zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Vorsatz zur Last gelegt. Die bisherige Unbescholtenheit war mildernd zu bewerten, erschwerende Umstände kamen nicht hervor.
Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohogehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Der Berufungswerber nannte ein monatliches Nettogehalt von ca Euro 1.100,00. Sorgepflichten muss der Berufungswerber nicht nachkommen. Allerdings gab er Schulden in Höhe von Euro 4.000,00 bis Euro 5.000,00 an.
In Anbetracht des normierten Strafrahmens und unter Bedachtnahme auf obengenannte Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) für die gegenständliche Verwaltungsübertretung schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls bestehenden ungünstigen Einkommens- Vermögens- oder Familienverhältnissen keinesfalls überhöht ist.
Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
.....
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 leg cit für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
In Anbetracht des zuvor festgestellten Sachverhaltes ist auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG auszugehen und war dies im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 leg cit zu berücksichtigen. Folglich war von den Bestimmungen des FSG zwingend Gebrauch zu machen, die Lenkberechtigung zu entziehen und begleitende Maßnahmen in Form einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.
Zusatz: Die Behandlung der VwGH-Beschwerde wurde abgelehnt