Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG gegen die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist. Gemäß § 83 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde. § 83 SPG begründet daher für diese Fälle einen besonderen Verwaltungsstraftatbestand, bei dem dem Täter zur Last gelegt wird, sich "schuldhaft" in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben. Jedoch ergab sich aus dem Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass der Berufungswerber von Jänner bis Juli 2009 für unzurechnungsfähig erklärt wurde (paranoide Psychose). Er war also bereits zu den Tatzeitpunkten, als er begonnen hatte, Alkohol zu konsumieren und in weiterer Folge ein Fahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung zu lenken, unzurechnungsfähig. Gemäß § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung ... unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Somit konnten die gegenständlichen Lenkvorgänge dem Berufungswerber nicht als Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden und stellten folglich auch keine bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 FSG zur Entziehung bzw Verlängerung der Entziehung der Lenkberechtigung dar.