Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit c FLAG notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; der Gerichtshof ha... mehr lesen...
Die am 12. April 1976 geborene Tochter des Beschwerdeführers nahm im September 1995 ein Studium an der Universität für Veterinärmedizin in Wien in Angriff, welches sie im Februar 1998 abbrach. Im September 1997 begann sie ein Fachstudium an der Akademie für den Radiologisch-Technischen Dienst in Wiener Neustadt. Das erste Ausbildungsjahr an dieser Akademie, bei welcher es sich, was zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig ist, um eine Einrichtung im... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich72/13 Studienförderung
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/201;StudFG 1992 §17 Abs1 Z1 idF 1996/433;StudFG 1992 §17 Abs1 Z2 idF 1996/433;StudFG 1992 §17 Abs1 Z3 idF 1996/433;
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, die Regelung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992, nach welcher der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium (einen günstigen ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 23. Mai 2002 den Antrag auf Gewährung (erhöhter) Familienbeihilfe ab 1. September 1999 für seinen Sohn. In der Beilage zum Antrag wird ausgeführt, der am 1. Oktober 1975 geborene Sohn sei erheblich behindert (Spätfolge eines Gehirntumors). Die Behinderung betrage 70 %. Mit Bescheid vom 12. Juni 2002 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab dem 1. September 1999 ab. Zur Begrü... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 24. März 1998 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer jeweils für den Zeitraum Oktober 1996 bis Juli 1997 Familienbeihilfe von 18.500 S und Kinderabsetzbetrag von 5.250 S gemäß § 26 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG - zurück. Die volljährige Tochter des Beschwerdeführers habe ihre Berufsausbildung mit dem Schuljahr 1995/96 beendet und sich im nachfolgenden Schuljahr in keiner Berufsausbildung oder Berufsfortbildung mehr befunden. Dagegen berief de... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;
Rechtssatz: Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist das ernstliche zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (Hinweis E 26. Juni 2002, 98/13/0042). Dieses Bemühen manifestiert sich etwa im Antreten zu Prüfungen (Hinweis E 19. März 1998, 96/15/0213). ... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
Rechtssatz: Mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. d FamLAG, wonach einem Kind eine "Überlegungsfrist" in der Dauer von drei Monaten eingeräumt werde, welche auch seiner Tochter zugestanden wäre, kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen. Die von ihm ins Treffen geführte Frist steht lediglich bei Abschluss einer Schulausbildung zu, wovon be... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;
Rechtssatz: Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleich... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §167 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage (Hinweis E 16. November 1993, 90/14/0108), welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hatte. Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltu... mehr lesen...
Mit einem mit 3. Jänner 1998 datierten und am 18. März 1998 eingelangtem Schreiben stellte der am 7. September 1972 geborene Beschwerdeführer an das Bundessozialamt Steiermark den Antrag auf Weiterbezug seiner Waisenrente ab November 1997 nach dem KOVG 1957 und schloss diesem Antrag eine allgemeine Bestätigung des Studienerfolges der Karl-Franzens-Universität vom 17. Dezember 1997 an. Mit Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 21. Juni 1999 wurde der Antrag des Beschwerdef... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0073 E 18. März 1997 RS 1 Stammrechtssatz Für die Berechtigung der Annahme, daß ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das FamLAG idF BGBl Nr 311/1992 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studi... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich72/09 Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;StudienO Betriebswirtschaft 1984 §5 Abs1 lita Z1 sublitaa idF 1993/651;
Rechtssatz: Am 30. September 1998 hat der Beschwerdeführer nach der von ihm vorgelegten allgemeinen Bestätigung des Studienerfolges der betreffenden Universität die Teilprüfung der Diplomprüfung aus "Al... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 1. Juli 1998 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die für den Sohn Mario (geboren am 12. Jänner 1977) für den Zeitraum August 1996 bis Juni 1998 ausbezahlte Familienbeihilfe und den für diesen Zeitraum ausbezahlten Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von 54.625 S zurück. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Familienbeihilfenanspruch bestehe u.a. für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten ... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich70/07 Schule und Kirche
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/201;RelUnterrichtsG §5 Abs1;
Rechtssatz: Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im S... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr Pensionseinkünfte bezog, erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung, die er mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltslasten im EStG 1988 idgF begründete. Nach der "zivilrechtlichen Prozentsatzmethode" habe er für seine beiden Söhne - wie näher dargestellt - Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 195.769 S zu tragen. Da die Unterhaltslasten seine persönliche Leistungsfähigkeit mi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte für seinen im April 1977 geborenen Sohn u. a. für den Zeitraum von Mai 1996 bis einschließlich Juli 1997 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte bis zum Schuljahr 1994/95 ein Gymnasium in Innsbruck. Aufgrund negativer Schulleistungen war er mit Ende dieses Schuljahres nicht berechtigt, in die siebente Klasse aufzusteigen, weshalb der Besuch dieser Schule nicht fortgesetzt wurde. Der Sohn des Beschwer... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz: Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung nicht aus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2000140093.X03 Im RIS seit 26.05.2003 mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz: Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Ze... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (Hinweis ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin die für ihre am 6. März 1970 geborene Tochter Sabine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis Oktober 1993 mit der Begründung: zurück, dass sich Sabine seit 3. Juli 1992 nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. D... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;
Rechtssatz: Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturasch... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (Hinweis ... mehr lesen...
Der am 21. Dezember 1977 geborene Rene J. legte im Schuljahr 1997/98 die Matura ab. Am 5. Oktober 1998 trat er den bis voraussichtlich 30. September 1999 dauernden Zivildienst an. Am 18. September 1999 erlitt er in seiner Freizeit einen Unfall, in dessen Folge er seither pflegebedürftig ist. Die Beschwerdeführerin, seine Mutter, beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;VwRallg;
Rechtssatz: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 1967/376, trat die Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Das bedeutete für § 2 Abs. 1 lit. c, dass die Erwerbsunfähigkeit während der Minderjährigkeit, oder... mehr lesen...
Die am 19. Oktober 1973 in Eisenerz geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist (jedenfalls) seit 1995 in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (Bad Aussee) mit Hauptwohnsitz (siehe § 23 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994; in der Folge kurz: MeldeG) gemeldet. Seit 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. Sie studiert dort und trit... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Bei Studenten ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob das 26. Lebensjahr vollendet ist; verzögert sich das Studium dermaßen, dass auch die Altersgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Nahebeziehung... mehr lesen...
Der am 26. September 1975 in Innsbruck geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit 1975 mit Hauptwohnsitz (siehe § 23 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994 (MeldeG), in Wattens, Höraltstraße, gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder. Seit Jänner 1999 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien XVI., Gablenzgasse, gem... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Verzögert sich ein Studium dermaßen, dass auch die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 überschritten wird, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Nahebeziehung zum Studienort wesentlich verdichtet hat. Bei einer Gesamtbetrachtung kann dann d... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Sollte der Student sein Studium nicht zielstrebig fortführen, sodass die leistungsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 nicht mehr gegeben sind, liegt die Vermutung nahe, dass die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbil... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Die zum Zwecke der Ausbildung getroffene Wahl eines Zweitwohnsitzes für den Betroffenen bringt zweifelsfrei auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung am Studienort mit sich, die zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel au... mehr lesen...