RS Vwgh 2003/1/28 2000/14/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (Hinweis E 13.3.1991, 90/13/0241; E 20.11.1996, 94/15/0130; E 16.11.1993, 90/14/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140093.X01

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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