RS Vwgh 2004/9/29 2000/13/0103

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/201;
StudFG 1992 §17 Abs1 Z1 idF 1996/433;
StudFG 1992 §17 Abs1 Z2 idF 1996/433;
StudFG 1992 §17 Abs1 Z3 idF 1996/433;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, die Regelung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992, nach welcher der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium (einen günstigen Studienerfolg erweise und deshalb) zum Wiederaufleben des Anspruches auf Familienbeihilfe führe, lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 im Kontext seiner Regelungen nicht in Einklang bringen. Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern dieser Norm werden durch das Bindewort "oder" verbunden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei Tatbestände" als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen. Eine Erstreckung des letzten Halbsatzes der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 3 ("bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium") über den Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hinaus auch auf die Z. 2 (und diesfalls konsequenterweise wohl auch auf die Z. 1) der Norm würde die Ausschlusstatbestände der Z. 1 und 2 jeglichen normativen Inhaltes berauben. Sollte nämlich der Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium schlechthin schon als günstiger Studienerfolg nach einem Studienwechsel gelten, dann wäre es bedeutungslos, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130103.X03

Im RIS seit

05.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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