RS Vwgh 2003/1/28 2000/14/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (Hinweis E 26. Juni 2002, 98/13/004; E 16. November 1993, 90/14/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140093.X02

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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