RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Bei Studenten ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob das 26. Lebensjahr vollendet ist; verzögert sich das Studium dermaßen, dass auch die Altersgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Nahebeziehung zum Studienort wesentlich verdichtet hat, sodass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes im Allgemeinen nicht mehr bejaht werden kann (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0935). Davon abzugehen bietet auch der Beschwerdefall keinen Anlass, zumal Studenten typischerweise ihre Ferien am Heimatort verbringen; da geringfügigen Nebenbeschäftigungen am Ausbildungsort bei jungen Studenten schon bisher keine Relevanz zugebilligt wurde (Hinweis E 29.1.2002, 2001/05/1024), kann es auch keine Rolle spielen, wenn der Student in den Ferien einer Beschäftigung am Heimatort (hier: als Schilehrer) nachgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051056.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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