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41/02 MelderechtNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Bei Studenten ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob das 26. Lebensjahr vollendet ist; verzögert sich das Studium dermaßen, dass auch die Altersgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Nahebeziehung zum Studienort wesentlich verdichtet hat, sodass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes im Allgemeinen nicht mehr bejaht werden kann (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0935). Davon abzugehen bietet auch der Beschwerdefall keinen Anlass, zumal Studenten typischerweise ihre Ferien am Heimatort verbringen; da geringfügigen Nebenbeschäftigungen am Ausbildungsort bei jungen Studenten schon bisher keine Relevanz zugebilligt wurde (Hinweis E 29.1.2002, 2001/05/1024), kann es auch keine Rolle spielen, wenn der Student in den Ferien einer Beschäftigung am Heimatort (hier: als Schilehrer) nachgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051056.X01Im RIS seit
08.05.2002