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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. d FamLAG, wonach einem Kind eine "Überlegungsfrist" in der Dauer von drei Monaten eingeräumt werde, welche auch seiner Tochter zugestanden wäre, kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen. Die von ihm ins Treffen geführte Frist steht lediglich bei Abschluss einer Schulausbildung zu, wovon bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung laut dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem Ende des zweiten Semesters vom Schulbesuch ferngeblieben ist und den Lehrgang nicht weiter besucht hatte, nicht gesprochen werden kann (Hinweis E 21. Oktober 1999, 97/15/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X04Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009