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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;Rechtssatz
Am 30. September 1998 hat der Beschwerdeführer nach der von ihm vorgelegten allgemeinen Bestätigung des Studienerfolges der betreffenden Universität die Teilprüfung der Diplomprüfung aus "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" in der Studienrichtung Betriebswirtschaft bestanden. Angesichts des § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 sublit. aa der Studienordnung Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 173/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 651/1993, handelt es sich dabei um die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung". Dieses Fach stellt nach der angeführten Vorschrift der Studienordnung Betriebswirtschaft ein Diplomprüfungsfach dar. Die Prüfung ist sohin - wie auch aus der vorgelegten Bestätigung hervorgeht - als eine Teilprüfung zur ersten Diplomprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG in der Fassung BGBl. Nr. 311/1992 zu werten. Damit hat der Beschwerdeführer für das Studienjahr 1998/1999 bis einschließlich September 1999 den Nachweis, ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, erbracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090011.X02Im RIS seit
23.10.2003