RS Vwgh 2004/1/21 2003/13/0157

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;

Rechtssatz

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (Hinweis E 14. Dezember 1995, 93/15/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X03

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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