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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;Rechtssatz
Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (Hinweis E 14. Dezember 1995, 93/15/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X03Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009