Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 1967/376, trat die Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Das bedeutete für § 2 Abs. 1 lit. c, dass die Erwerbsunfähigkeit während der Minderjährigkeit, oder aber während der Volljährigkeit längstens bis zum 27. Lebensjahr, allerdings nur während einer näher umschriebenen Ausbildung eingetreten sein musste. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei volljährigen Personen, die sich nicht in einer Ausbildung befunden haben, bewirkte keinesfalls den Anspruch auf Familienbeihilfe. Beim Sohn der Antragstellerin trat die Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung seines 21. Lebensjahres ein. Er leistete zu diesem Zeitpunkt den Zivildienst. Darin lag und liegt jedoch keine Ausbildung im Sinne der lit. b. Das Gesetz sieht die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht als Ausbildung an, wie der Wortlaut der nachfolgend angefügten Anspruchsgrundlagen der lit. d bis lit. i unmissverständlich zeigt. Auch nach der Judikatur wurde der Präsenz- oder Zivildienst nicht als Ausbildung angesehen (Hinweis E 9. Juni 1978, 941/77). In § 2 Abs. 1 lit. c FamLAG wird der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bis zum 21. Lebensjahr, und zwar unbeschadet einer Ausbildung oder sonstigen Tätigkeit des Kindes, als Anspruch auf Familienbeihilfe normiert. Daraus geht jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers hervor, einen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe anzuerkennen. Es kann von einer Gesetzeslücke nicht gesprochen werden, weil weder die Unvollständigkeit des Gesetzes evident ist noch aus dem Zweck der angewandten Vorschrift eine Lücke klar zu Tage tritt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150022.X02Im RIS seit
19.09.2002