RS Vwgh 2004/11/23 2002/15/0167

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit c FLAG notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; der Gerichtshof hat aber ebenso ausgesprochen, dass von einer beruflichen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistungen erbringe, wenn also eine Person aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung ein Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt werde (Hinweis E 21. Februar 2001, 96/14/0159; E 28. Jänner 1997, 95/14/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150167.X02

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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