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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/201;Rechtssatz
Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150080.X01Im RIS seit
05.05.2003