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61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der W in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 1. März 1999, Zl. RV184/1- 9/98, betreffend die Feststellung, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 1996 bis September 1998 nicht zustehen, und betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 1996 bis Juni 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juli 1998 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die für den Sohn Mario (geboren am 12. Jänner 1977) für den Zeitraum August 1996 bis Juni 1998 ausbezahlte Familienbeihilfe und den für diesen Zeitraum ausbezahlten Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von 54.625 S zurück. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Familienbeihilfenanspruch bestehe u.a. für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und für einen Beruf ausgebildet würden. Im gegenständlichen Fall bestehe kein Familienbeihilfenanspruch, weil die Ausbildung des Sohnes zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage keine Berufsausbildung darstelle.
In der Berufung vom 15. Juli 1998 gegen diesen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Sohn sei seit September 1996 in Frankreich Missionar der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage. Er werde seine Mission im September 1998 beenden. Dies habe die Beschwerdeführerin bereits im Juli 1996 dem Finanzamt mitgeteilt. Daraufhin sei die Familienbeihilfe bis Juni 1998 gewährt worden. Nunmehr werde die Familienbeihilfe mit der Begründung zurückgefordert, die Ausbildung zum Seelsorger stelle keine Berufsausbildung dar. Die Beschwerdeführerin verweise darauf, dass Männer anderer staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften während ihrer Ausbildung zum Seelsorger Familienbeihilfe erhielten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus, es habe seinerzeit die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen geprüft und nach damaligem Wissensstand eine Berufsausbildung angenommen. Nunmehr ergebe sich aus einer Auskunft des österreichischen Kirchenvorstandes der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage, dass Burschen vom Kirchenvorstand zum ausgeweihten Priester berufen würden und als solche den Religionsunterricht abhielten. Dem gegenüber habe sich aus einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Erwin R., Präsident der Gemeinde S. der genannten Kirche, ergeben, dass erst nach Abschluss der vom Sohn der Beschwerdeführerin ausgeübten Mission die Priestertätigkeit ausgeübt werden dürfe. Dem Finanzamt sei seinerzeit nicht bekannt gewesen, dass der Auszubildende bereits während der Ausbildung Religionsunterricht erteilen dürfe.
Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung betreffend die Erteilung von Religionsunterricht seien unrichtig und beruhten entweder auf einem Missverständnis zwischen der Behörde und dem österreichischen Kirchenvorstand der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage oder darauf, dass die Auskunft nicht von einer kompetenten Stelle eingeholt worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführerin diese unrichtige Auskunft nicht vorgehalten worden. Das Wesen und der Zweck der Ausbildung des Sohnes der Beschwerdeführerin ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bischofs Erwin R. vom 2. Februar 1997, welche die Beschwerdeführerin beim Finanzamt vorgelegt habe. Die von ihrem Sohn in Frankreich absolvierte missionarische Ausbildung als Seelsorger sei die offizielle Form der Ausbildung zum geistlichen Dienst in der in Rede stehenden Kirche. Eine andere Form der Ausbildung sei nach den Statuten der Kirche nicht vorgesehen. Die Ausbildung in Form einer Mission beinhalte einerseits das eingehende Studium der Heiligen Schrift und andererseits die praktische Anwendung in Form des Dienstes am Nächsten. Der Abschluss der vom Sohn genossenen Ausbildung berechtige den Absolventen zur Ausübung der Lehrtätigkeit an allen Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen gemäß einer Befähigung, wie dies im BGBl. 239/1988 (das ist die Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 21. April 1988 betreffend den Lehrplan für den Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen) geregelt sei. Während der Missionszeit sei der Auszubildende von den Eltern zu unterhalten. Das Finanzamt unterliege bei der Beurteilung der zitierten Auskunft seitens des Kirchenvorstandes insofern einem Irrtum, als es fälschlicherweise die unter gewissen Umständen vorgesehene Möglichkeit, den Auszubildenden während der Mission kirchenintern zur Abhaltung von Bibelstunden zum Zwecke der Seelsorge zuzulassen, mit der Abhaltung von Religionsunterricht in Ausübung der Lehrtätigkeit an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen verwechsle. Die von der Behörde ins Treffen geführte Abhaltung von kircheninternen religiösen Übungen könne theoretisch von jedermann wahrgenommen werden. Im Gegensatz dazu sei zur Berechtigung der Ausübung der Lehrtätigkeit an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen die Absolvierung der Vollzeitmission Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non. Daher liege beim Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum August 1996 bis September 1998 eine Berufsausbildung vor. Die Beschwerdeführerin lege auch eine Bestätigung des Präsidenten des österreichischen Kirchenvorstandes vom 18. August 1998 vor, aus der sich ergebe, dass ein in Ausbildung zum ausgeweihten Priester bzw. Seelsorger Stehender keinesfalls vor Abschluss der Missionstätigkeit Religionsunterricht an öffentlichen Schulen abhalten könne. Der Vollzeitmission könne die Qualifikation einer Berufsausbildung auch nicht dadurch abgesprochen werden, dass auch eine Art zweiter Bildungsweg für die Erlangung der Lehrbefugnis existiere, der jedoch wiederum an die Absolvierung verschiedener Seminare geknüpft sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 1996 bis Juni 1998 als unbegründet abgewiesen und zudem ausgesprochen, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stünden hinsichtlich des Sohnes Mario für den Zeitraum August 1996 bis September 1998 nicht zu. Laut Auskunft des österreichischen Kirchenvorstandes der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage werde den Kindern, die zu dieser staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft gehörten, der Inhalt ihrer Religion etwa ab dem 4. Lebensjahr meist im Heimstudium oder in den Räumlichkeiten der Kirche vermittelt. Wenn sie regelmäßig am Religionsunterricht teilgenommen hätten und moralisch entsprächen, könnten Burschen vom Kirchenvorstand zum ausgeweihten Priester berufen werden und als solche selbst den Religionsunterricht abhalten. In der Missionszeit solle das, was im Religionsunterricht vermittelt worden sei, praktisch umgesetzt werden. Die Tätigkeit als Vollzeitmissionar sei jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben und auch nicht Voraussetzung zur Berufung zum ausgeweihten Priester bzw. Religionslehrer. Die Missionstätigkeit stelle keine spezielle Ausbildung zu einem bestimmten Beruf dar. Sie diene dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes durch karitative Arbeiten und durch das Bibelstudium. Die Missionstätigkeit stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Für den Zeitraum Juli 1998 bis September 1998 bestehe auf Grund des Fehlens einer Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei von 1. Juni 1996 bis 31. August 1996 in einer Beschäftigung gewesen und habe dabei Einkünfte von mehr als S 3.600,-- monatlich erzielt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei mit Ablauf des Monates Juni 1996 erloschen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idF BGBl. 201/1996 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 in einem 3500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:
a)
die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d)
Bezüge die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. 190/1949 idF BGBl. 324/1975 wird der Religionsunterricht in den im § 1 Abs. 1 leg. cit. genannten öffentlichen Schulen durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz werden die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, entweder
a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schule ausübt, angestellt oder
b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz sind die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. von den Gebietskörperschaften angestellten Religionslehrer Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaften. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. dürfen die Gebietskörperschaften nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz müssen die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b leg. cit. von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und - außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes - hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann - soweit § 7 d nicht anderes bestimmt - der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.
Im Vorlageantrag wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, wonach sich aus einer Auskunft des österreichischen Kirchenvorstandes der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage ergebe, dass Burschen vom Kirchenvorstand zu ausgeweihten Priestern berufen würden und als solche zum Religionsunterricht befähigt seien. Es gebe zwar - so der Vorlageantrag - die Möglichkeit "kirchenintern Bibelstunden abzuhalten, die Abhaltung von Religionsunterricht in Ausübung einer Lehrtätigkeit an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sei jedoch im Sinne einer conditio sine qua non von der Absolvierung der Vollzeitmission abhängig (wenn auch ein zweiter Bildungsweg existiere). Zudem sei der Beschwerdeführerin die Auskunft des österreichischen Kirchenvorstandes nicht bekannt gegeben worden.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Sie hat sich wiederum auf eine Auskunft des österreichischen Kirchenvorstandes gestützt und ist in keiner Weise darauf eingegangen, ob diese Auskunft nur den kircheninternen Unterricht oder auch jenen an Schulen im Rahmen einer Lehrtätigkeit umfasst. Zudem ist diese Auskunft des österreichischen Kirchenvorstandes im Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setzen und iSd § 5 Abs 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat im Juni 1996 maturiert. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat er im Juli und im August 1996 im Rahmen einer Beschäftigung Einkünfte von über 3.500 S monatlich erzielt. Aus diesem Grunde sei für August 1996 ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht gegeben. Mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Beschäftigung mit entsprechenden Einkünften nicht vorgehalten, zeigt die Beschwerde die Relevanz einer Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf. Es wird nämlich auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, aus dem sich der Beihilfenanspruch für August 1996 ergäbe.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird auch die Feststellung getroffen, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stünden "für den Zeitraum von August 1996 bis September 1998 nicht zu". Da Familienbeihilfe Juli bis September 1998 jedenfalls nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, hat die belangte Behörde insoweit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt. Hinsichtlich dieses Ausspruches ist der angefochtene Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.
Im angefochtenen Bescheid ist sowohl der Ausspruch über die Rückforderung von Familienbeihilfe im Ausmaß von S 54.625,-- wie auch die Feststellung betreffend das Nichtbestehen eines Familienbeihilfenanspruches für den Zeitraum August 1996 bis September 1998 jeweils für sich ein untrennbarer Spruchbestandteil. Der angefochtene Bescheid ist daher insgesamt, soweit er die Rückforderung von Familienbeihilfe betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001. Neben der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG fällt eine Beilagengebühr nicht an. Die Umrechnung der Stempelgebühren beruht auf § 3 Abs. 2 Z 2 EuroG, BGBl. I 72/2000.
Wien, am 27. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150080.X00Im RIS seit
05.05.2003