Besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 99 Abs. 2 lit. c StVO liegen bereits vor, wenn bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h im Ortsgebiet (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h), die einer Wegstrecke von ca. 30 Meter pro Sekunde entspricht, als Begleitumstände hinzukommen, daß die Anfahrsichtweite nur 58 Meter beträgt, die Fahrlinie in Richtung Fahrbahnmitte verlegt werden muß und die Kurven möglichst geradlinig zu durchfahren sind, sodaß eine sechs Meter breite, kurvenreiche Straße im Ortsgebiet insgesamt als extrem schmal und unübersichtlich zu beurteilen ist; ob auch tatsächlich Personen anwesend sind, die gefährdet werden, ist hingegen unerheblich.