Um ein strafbares Verhalten im Straßenverkehr unter §99 Abs2 litc StVO subsumieren zu können, bedarf es eines zusätzlichen zutretenden Sachverhaltselementes, welches die Feststellung rechtfertigt, daß die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden ist. Als solche besonders gefährlichen Verhältnisse kommen bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insbesondere beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit, starkes Verkehrsaufkommen, der Verlauf und die Breite der Straße sowie die körperliche und die geistige Verfassung des Lenkers in Betracht.
Die Behörde erster Instanz hat, gestützt auf die Motive für die Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung, abstrakt besonders gefährliche Verhältnisse angenommen. Eine solche abstrakte Gefährdung darf aber nicht mit dem Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinne des §99 Abs2 litc StVO gleichgesetzt werden. Die im Spruch und in der Begründung getroffene Feststellung, daß der Tatort in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle und mehrerer Hauszufahrten gelegen ist, genügt für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse nicht.