Bei einer Entfernung zwischen Unfallort und Wohnung von ca 2 km und einem Unfallzeitpunkt nach 23,00 Uhr liegt kein "unnötiger Aufschub" vor, wenn nicht Anzeige beim rund 500 m von der Unfallstelle entfernten Gendarmerieposten erstattet, sondern von der Wohnung aus der Straßenmeister der geschädigten Straßenverwaltung telephonisch verständigt wird.